Foto: Armin Kübelbeck / Wikimedia / Linzenz unter CC-BY-SA

Urteil begünstigt ener­ge­tische Sanierung

von | 28. August 2015

Ein Urteil des Berliner Land­ge­richts vom letzten November, das aktuell vom Portal Haus­tech­nik­dialog aufge­griffen wurde, könnte Vermieter dazu animieren, mehr Geld in die ener­ge­tische Sanierung zu stecken. 

In der umstrit­tenen Immobilie herrschte der unglaublich hohe Ener­gie­ver­brauchswert von bis zu 190 kWh je Quadrat­meter und Jahr. Das Land­ge­richt stellte juris­tisch trocken fest:

Ein wohn­wert­min­derndes Merkmal liegt vor, wenn der Ener­gie­ver­brauchs­kennwert größer als 170 kWh/(m²a) ist.

Die Konse­quenzen ais diesem Urteil dürften klar sein. Der Deutsche Anwalt­verein schreibt dazu:

Bisher konnte ein Vermieter der ange­strebten Ener­gie­wende relativ gelassen entge­gen­sehen. … Doch in der Zukunft wird der Vermieter seinen Teil zur Ener­gie­wende beitragen müssen, wenn auch nur mittelbar. … Denn ein schlechter Ener­gie­ver­brauchs­kennwert ist ein soge­nanntes wohn­wert­min­derndes Merkmal. Dieses spielt bei der Einordnung der Wohnung zum Beispiel in die Miet­wert­richt­ta­belle durchaus eine Rolle. Maßgeblich war hierbei unter anderem der für die Wohnung geltende Ener­gie­ver­brauchswert, der durch­schnittlich über 170 kWh pro Quadrat­meter liegt.

Die Entscheidung des Land­ge­richts Berlin zeigt nun, dass bei der Umsetzung der Ener­gie­wende in allen Bereichen eine Privi­le­gierung der tatsächlich ener­gie­spa­renden Maßnahmen erfolgen soll und derjenige, der nichts tut, über kurz oder lang, mittelbar oder unmit­telbar finan­zielle Einbußen befürchten muss.

Für das SHK-​Handwerk, das schon auf die steu­er­liche Absetz­barkeit von Leis­tungen bei der ener­ge­ti­schen Sanierung im Zuge des NAPE speku­lierte, ist dieses Urteil sicher will­kommen. Und auch Vermieter sollten es kaum kritisch sehen. Denn sie heben mit einer Sanierung den Wert ihrer Immobilie und können die Kosten dafür fast verlustfrei auf die Mieter umlegen.

Ener­giepass nicht entscheidend

Ebenfalls in dem Urteil enthalten ist ein Passus zur Gültigkeit von Ener­gie­pässen. Ein gültiger, aber schon älterer Ener­gie­ausweis muss demnach nicht zwingend zur Ermittlung des Ener­gie­ver­brauchs­kenn­werts heran­ge­zogen werden. Entscheidend wären die klima­be­rei­nigten Verbräuche der letzten drei Jahre. 

Vorschaubild: Dach­decker beim Verlegen von Stein­wol­le­matten zur Dach­iso­lierung an einem Altbau. Foto: Armin Kübelbeck /​Wikimedia /​Linzenz unter CC-BY-SA

Das Urteil (AZ: 65 S 527/​13) kann hier herun­ter­ge­laden werden.

Frank Urbansky

Freier Jour­na­list und Fach­au­tor, unter anderem für die Fach­ma­ga­zine und Portale Brenn­stoff­spie­gel, Uniti; DW Die Woh­nungs­wirt­schaft und Immo­bi­li­en­wirt­schaft; Haufe-Lexware; Energie&Management; IVV, Huss Medien; Motor­tech­ni­sche Zeit­schrift und Sprin­ger­Pro­fes­sio­nal; Sprin­ger Fachverlag; SHK Profi und tab, Bau­ver­lag; stadt+werk, k21

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