Soll 2021 stillgelegt und zurückgebaut werden. Kernkraftwerk Brockdorf an der Elbe. Foto: Urbansky

Atom-​Altlasten: Haftung verfas­sungs­widrig? Wohl kaum.

von | 24. November 2015

Bei der Beur­teilung, wie die Altlasten der Atom­kraft­werke durch die Konzerne in Zukunft zu stemmen ist, herrschte bei einer Anhörung im Wirt­schafts­aus­schuss des Bundes­tages gestern alles andere als Einigkeit. Das geplante „Gesetz zur Nach­haftung für Rückbau und Entsor­gungs­kosten im Kern­ener­gie­be­reich“ bezeichnete ein Teil der geladenen Experten gar als verfas­sungs­widrig, während anderen die ange­strebte Lösung noch nicht weit genug ging.

Der Sach­ver­ständige Gert Brandner (Haver & Mailänder Rechts­an­wälte) bezeichnete die Nach­haftung der Ener­gie­kon­zerne durch eine „Konser­vierung der Haftungs­si­tuation” als legitim. Zugleich erklärte er, dass der Gesetz­entwurf deutlich über den Geset­zes­zweck hinausgehe. „Das Rückbau- und Entsor­gungs­kos­ten­nach­haf­tungs­gesetz führt bei wört­licher Anwendung dazu, dass nicht nur die Ener­gie­ver­sor­gungs­kon­zerne, deren ‚fort­dau­ernde Haftung’ das Gesetz sicher­stellen will, neben dem Betreiber für die Kosten für Still­legung, Rückbau und Entsorgung aufzu­kommen haben, sondern auch deren beherr­schende Gesell­schafter, obwohl diese als Aktionäre nach bishe­riger Geset­zeslage für Verbind­lich­keiten der AG nicht haften”, so Brandner. Das Gesetz gehe von der falschen Prämisse aus, dass herr­schende Unter­nehmen auch jetzt schon haften würden. Das treffe aber nicht zu.

Für Herbert Posser (Fresh­fields Bruckhaus Deringer) weiche der Entwurf stark von akti­en­recht­lichen Rege­lungen ab und führe eine unbe­grenzte Gewähr­leistung ein. Die Haftung der Mutter­ge­sell­schaften sei auch „zeitlich faktisch unbe­grenzt”. Posser bezeichnete den Gesetz­entwurf als unge­recht­fer­tigten Eingriff in die Eigen­tums­freiheit. Er sei daher unver­einbar mit den Vorgaben des Grundgesetzes.

Für Rechts­anwalt Marc Ruttloff (Gleiss Lutz) bricht der Gesetz­entwurf mit allge­meinen gesell­schafts­recht­lichen Grund­sätzen. Die Haftung des herr­schenden Unter­nehmens werde weit über seine Gesell­schaf­ter­einlage hinaus erstreckt. Das Nach­haf­tungs­konzept des Gesetz­ent­wurfs genüge im Ergebnis nicht den Anfor­de­rungen an eine verfas­sungs­recht­liche Rechtfertigung.

Andere Experten sehen das anders. Für Olaf Däuper (Becker Büttner Held) sei dieNach­haftung „strikt subsidiär ausge­staltet, so dass eine Inan­spruch­nahme der beherr­schenden Unter­nehmen nicht zu befürchten ist, wenn die Betrei­ber­ge­sell­schaften ihre Rück­stel­lungen in ange­mes­sener Höhe gebildet haben”. Schließlich sei die Nach­haftung auch zeitlich befristet. Es gebe auch nicht die von anderen Sach­ver­stän­digen so bezeichnete „Ewig­keits­haftung”. Das Ende der Haftung sei klar definiert.

Wolfgang Irrek (Hoch­schule Ruhr West) sieht in dem Gesetz­entwurf eine Stärkung des Verur­sa­cher­prinzips. Aus ökono­mi­scher Sicht sei der Entwurf zu befür­worten. Aller­dings könne der Entwurf nur der erste Baustein auf dem Weg einer substan­zi­ellen Erhöhung der Finan­zie­rungs­si­cherheit sein. Die Vermö­gens­werte der Konzerne sollten in einen Fonds in Form einer öffentlich-​rechtlichen Stiftung über­tragen und gesichert werden.

Auch für Rechts­an­wältin Cornelia Ziehm geht der Gesetz­entwurf nicht weit genug. Seit Jahr­zehnten werde keine Finan­zie­rungs­vor­sorge für Rückbau und Entsorgung getroffen. Die handels­recht­lichen Rück­stel­lungen seien nicht insol­venzfest. Zwar werde die Begrenzung der Nach­haftung abge­schafft, aber der Entwurf greife nicht bei Insolvenz der Mutter­kon­zerne. Daher bedürfe es weiterer gesetz­licher Maßnahmen zur Erfüllung der staat­lichen Verpflich­tungen und zur Umsetzung des Verur­sa­cher­prinzips im Atomrecht.

Georg Hermes (Goethe-​Universität Frankfurt) wies ebenfalls die Behaup­tungen der Verfas­sungs­wid­rigkeit zurück. Es gebe keinen verfas­sungs­recht­lichen Vertrau­ens­schutz, sich der Haftung zu entziehen. Es handele sich bei dem Gesetz­entwurf um einen zuläs­sigen Eingriff in die Berufs­freiheit zur Herstellung des Verursacherprinzips.

Bei der Anhörung wurde ein entschei­dendes Detail nicht geklärt: Die Konzerne sind allein aus finan­zi­ellen Gründen nicht in der Lage, die Rück­stel­lungen allein zu bewerk­stel­ligen, wie an dieser Stelle schon berichtet wurde.

Vorschaubild: Soll 2021 still­gelegt und zurück­gebaut werden. Kern­kraftwerk Brockdorf an der Elbe. Foto: Urbansky

Frank Urbansky

Freier Jour­na­list und Fach­au­tor, unter anderem für die Fach­ma­ga­zine und Portale Brenn­stoff­spie­gel, Uniti; DW Die Woh­nungs­wirt­schaft und Immo­bi­li­en­wirt­schaft; Haufe-Lexware; Energie&Management; IVV, Huss Medien; Motor­tech­ni­sche Zeit­schrift und Sprin­ger­Pro­fes­sio­nal; Sprin­ger Fachverlag; SHK Profi und tab, Bau­ver­lag; stadt+werk, k21

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