Dämmen bleibt wesentlich auch im neuen Gebäudeenergiegesetz. Foto: Urbansky

Leitfaden zum Gebäu­de­en­er­gie­gesetz (GEG)

von | 9. März 2023

Das Münchener IGT – Institut für Gebäu­de­tech­no­logie gibt monatlich Tipps heraus, mit denen Mietern, Verwaltern und TGA-Verant­wort­lichen die Steuerung der Haus­technik leicht gemacht werden soll. Für den März nun wurde ein Leitfaden zum Gebäu­de­en­er­gie­gesetz (GEG) erstellt.

Das GEG wurde zum 01. Januar 2023 novel­liert. Die „Baye­rische Inge­nieur­kammer Bau“ hat nun einen infor­ma­tiven Leitfaden zu den wesent­lichen Ände­rungen zum GEG 2020 sowie der früheren Energie-​Einspar-​Verordnung (EnEV) erstellt.

Inhalt des Leitfadens

Das GEG ist das zentrale deutsche Gesetz in Bezug auf die ener­ge­ti­schen Anfor­de­rungen an Gebäude. Dabei werden dem Gebäu­de­be­reich weiter 40% des Ener­gie­be­darfs in Deutschland zuge­schrieben. Kein Wunder also, dass der Gesetz­geber die Anfor­de­rungen an den Gebäu­de­be­stand weiter erhöht.

In Bezug auf die Historie wurden die Anfor­de­rungen bis 2020 über die EnEV (Energie-​Einspar-​Verordnung) geregelt. Diese wurde dann gemeinsam mit dem Erneuerbare-​Energien-​Wärmegesetz (EEWärmeG) und dem Ener­gie­ein­spar­gesetz (EnEG) in das GEG 2020 überführt. Seit dem 01. Januar 2023 gilt das weiter über­ar­beitete GEG 2023.

Die Broschüre der Baye­ri­schen Inge­nieur­kammer Bau stellt die Ände­rungen dieser Versionen gegenüber. D.h. es wird zwar nicht das GEG in Summe behandelt, aber die Übersicht über die Ände­rungen vermittelt bereits ein gutes Verständnis über den Inhalt und die Ziel­setzung des GEG.

Dabei werden die wesent­lichen Unter­schiede zwischen EnEV, GEG 2020 und GEG 2023 zunächst allgemein und dann Paragraph für Paragraph aufgeführt.

Die Broschüre ist unter www.bit.ly/geg-broschüre verfügbar.

In Bezug auf die Gebäu­de­au­to­mation wird in Kapitel 4.2c (Seite 57) aufge­führt, dass die Auto­mation einen wesent­lichen Beitrag zur ganz­heit­lichen Ener­gie­ef­fi­zienz leistet. Konkret wird erläutert, dass zur Entwurfs­planung (d.h. der Leis­tungs­phase 3, sofern Projekte nach HOAI Leis­tungs­phasen geplant werden) die Anfor­de­rungen an die Auto­mation gemäß DIN EN 15232 zu erstellen sind! Diese Aussage spricht uns aus dem Herzen, da die refe­ren­zierte Norm eine ausge­zeichnete Grundlage für die Formu­lierung der Anfor­de­rungen ist und erlaubt einen „ausge­wo­genen“ Anspruch an die Gebäu­de­au­to­mation zu ermitteln. Zur Anwendung dieser Norm empfehlen wir Ihnen unser kosten­loses Tool „Gebäudeeffizienz-​Inspektor“ unter https://​gei​.igt​-institut​.de.

Frank Urbansky

Freier Jour­na­list und Fach­au­tor, unter anderem für die Fach­ma­ga­zine und Portale Brenn­stoff­spie­gel, Uniti; DW Die Woh­nungs­wirt­schaft und Immo­bi­li­en­wirt­schaft; Haufe-Lexware; Energie&Management; IVV, Huss Medien; Motor­tech­ni­sche Zeit­schrift und Sprin­ger­Pro­fes­sio­nal; Sprin­ger Fachverlag; SHK Profi und tab, Bau­ver­lag; stadt+werk, k21

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