Foto: MdE / Wikimedia, Lizenz unter CC BY-SA 3.0

Über­span­nungs­schäden: Netz­be­treiber haftet

von | 26. Februar 2014

Der sechste Senat des Bundes­ge­richtshofs hat am 25. Februar 2014 mit einer weit­rei­chenden Entscheidung Aufsehen erregt (Az. VI ZR 144/​13):

Der jeweilige örtliche Strom­netz­be­treiber muss durch Über­spannung verur­sachte Schäden ersetzen. Erstattet wird nur der über 500 Euro hinaus­ge­hende Scha­dens­betrag. Der Scha­dens­ersatz ist unab­hängig von einem Verschulden des Netz­be­treibers zu leisten. Dies folgt aus dem Produkt­haf­tungs­gesetz, dass gemäß dem neuen BGH-​Urteil in derar­tigen Fällen anzu­wenden ist. Die Urteils­be­gründung ist noch nicht veröffentlicht.

Für Schäden durch Strom­ausfall gibt es nach diesem Gesetz keinen Scha­dens­ersatz, weil gar kein Produkt geliefert wurde, also auch kein Fehler­haftes. Dann richtet sich der Scha­dens­ersatz nach der Netzanschlussverordnung.

Dem Urteil lag eine Über­spannung in Wuppertal am 6. Mai 2009 zugrunde. Sie hatte bei einem Verbraucher, so ein Sach­ver­stän­di­gen­gut­achten, Heizung, Computer, Gara­gentor und Telefon zerstört. Das Amts­ge­richt Wuppertal lehnte einen Scha­dens­er­satz­an­spruch ab. Das Land­ge­richt Wuppertal gab dem Verbraucher jedoch Recht (Urteil).Dagegen legte der Netz­be­treiber erfolglos Revision beim Bundes­ge­richtshof ein.

Der Bund der Ener­gie­ver­braucher ermutigt alle Verbraucher, die in den vergan­genen drei Jahren ähnliche Schäden erlitten haben, diese beim Netz­be­treiber geltend zu machen.

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Frank Urbansky

Freier Jour­na­list und Fach­au­tor, unter anderem für die Fach­ma­ga­zine und Portale Brenn­stoff­spie­gel, Uniti; DW Die Woh­nungs­wirt­schaft und Immo­bi­li­en­wirt­schaft; Haufe-Lexware; Energie&Management; IVV, Huss Medien; Motor­tech­ni­sche Zeit­schrift und Sprin­ger­Pro­fes­sio­nal; Sprin­ger Fachverlag; SHK Profi und tab, Bau­ver­lag; stadt+werk, k21

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