Seit dem 1. November letzten Jahres gilt das Gebäudeenergiegesetz (GEG). Gegenüber den Vorgänger-Rechtsnormen Energieeinsparverordnung (EnEV), Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz (EEWärmeG) und Energieeinsparungsgesetz (EnEG). Sein Vorteil: Es schafft Klarheit im Verhältnis von Energieeffizienz und erneuerbaren Energien bei Neubau und Sanierungen.
Bisher standen Wohnungsunternehmen meist vor der kniffeligen Frage, wie man bei einer Sanierung ein Wohngebäude am besten auf mehr Energieeffizienz trimmt. Über die Dämmung (teuer, aber garantiert effizient) oder einen Wechsel des Heizsystems (meist nicht so teuer und gut mit erneuerbaren Energien zu ergänzen)? Oder kombiniert man beides?
Das GEG räumt nun einige neue Möglichkeiten der Anrechnung erneuerbarer Energien für Biomethan und PV ein. Möglich wären auch feste Brennstoffe, etwa Biomasse wie Holz, Solarthermie oder Umweltwärme. Die Nutzung von Photovoltaik für den Eigenverbrauch wurde mit der aktuellen Novellierung des Erneuerbare Energien Gesetzes (EEG) und der Erweiterung auf 30 kW Leistung verbessert. Mieterstrom – immer noch ein bürokratisches Monster – spielt aber im GEG keine Rolle und wird nicht mitbilanziert. …
Gekürzt. Geschrieben für IVV. Erschienen in der Ausgabe 04/2021. Der vollständige Beitrag ist nur dort zu lesen. Zu einer kostenfreien Probeausgabe und zum IVV-Newsletter geht es hier.
Mieterstrom an sich wird nicht mitfinanziert. Aber die Photovoltaikanlage kann, das ist neu im GEG, durchaus berücksichtigt werden und ermöglicht Einsparungen an anderer Stelle oder eine Verbesserung des Jahresprimärenergiebedarfs.