Die Gebäudeautomationwird Gegenstand der nächten GEG-Novelle sein. Foto: Noventic

Gebäu­de­en­er­gie­gesetz 2024: Gebäu­de­au­to­mation wird Pflicht!

von | 18. April 2023

Das Münchener IGT – Institut für Gebäu­de­tech­no­logie gibt monatlich Tipps heraus, mit denen Mietern, Verwaltern und TGA-​Verantwortlichen die Steuerung der Haus­technik leicht gemacht werden soll. Für den April nun ging es um das neue GEG.

Die nächste Version des GEG (Gebäu­de­en­er­gie­gesetz) wird in Bezug auf das Verbot von Öl- und Gashei­zungen viel disku­tiert und der zwischen den Regie­rungs­par­teien verein­barte Kompromiss soll noch vor der Sommer­pause beschlossen werden.

Bei diesen Diskus­sionen ging nahezu geräuschlos unter, dass die Gebäu­de­au­to­mation zur Pflicht wird. Dies gilt zwar zunächst nur für das Nicht­wohn­ge­bäude (NWG) und dort auch nur für den Neubau – aber für die Bereiche der Heizung und Klima­ti­sierung soll es Mindest­an­for­de­rungen geben.

Anfor­de­rungen an die Gebäu­de­au­to­mation im GEG 2024

In den aktuellen Entwürfen für das GEG 2024 beziehen sich die Anfor­de­rungen auf die DIN1859911. Dort sind Auto­ma­ti­sie­rungs­grade A bis D beschrieben, die wiederum aus der EN 15232 stammen (auch wenn diese dort als „GA-​Effizienzklassen“ definiert sind).

Für Neubau­vor­haben von Nicht­wohn­ge­bäuden (NWG) wird mindestens der Auto­ma­ti­sie­rungsgrad B für die Bereiche Heizung und Klima­ti­sierung gefordert. Für NWG-​Bestandsgebäude mit großen Heizungs-​/​Klimaanlagen muss ein solches System bis zum 01. Januar 2025 nach­ge­rüstet werden. Bis dahin entfallen Anfor­de­rungen an regel­mäßige Inspek­tionen, wenn ein GA-​System mit dem Auto­ma­ti­sie­rungsgrad B oder besser nach­ge­wiesen werden kann.

Die Anfor­de­rungen an Nicht­wohn­ge­bäude sind über­schaubar, aber es ergeben sich zwei Konsequenzen.

Zum einen sollte man sich mit den Mindest­an­for­de­rungen befassen, um diese effizient und stabil umsetzen zu können. Wichtig ist zu beachten, dass unter­schied­liche Anla­gen­kom­po­nenten kommu­ni­kativ mitein­ander verbunden werden müssen und somit sollte man auch früh­zeitig die wesent­lichen Anfor­de­rungen an offene Schnitt­stellen und Proto­kolle festlegen.

Zum anderen sollte man sich darauf vorbe­reiten, dass sich die Anfor­de­rungen an die Auto­mation weiter verschärfen. Denn seitens der EU gibt es bereits weitere Forde­rungen, die es in den nächsten Jahren noch umzu­setzen gilt. Somit sollte man sich in der DIN1859911 nicht nur die Passagen der Heizung und Klima­ti­sierung, sondern auch die der weiteren Gewerke ansehen. Noch besser wäre es, man befasst sich direkt mit der erwähnten EN 15232.

Zu diesen beiden Punkten verweisen wir auf unsere Infor­ma­tionen zum BEG „Bundes­för­derung für effi­ziente Gebäude“. Dort sind die Normen und deren Inhalte beschrieben. Ergänzend steht eine prag­ma­tische Arbeits­datei zur Verfügung, in der die Anfor­de­rungen an die unter­schied­lichen Automatisierungsgrade/​Effizienzklassen beschrieben sind.

Soweit zum Nicht­wohn­ge­bäude im neuen GEG. In Bezug auf das Wohn­ge­bäude sind keine Pflicht-​Anforderungen zu erwarten. Dabei gilt weiterhin, dass ein Wohn­ge­bäude mit einem Auto­ma­ti­sie­rungsgrad der Klasse B oder besser einen Bonus bei der Ermittlung des Ener­gie­aus­weises erhält.

Aktuelle Version des GEG und relevante Passagen in Bezug zur GA

Die Version des GEG vom 03. April 2023 (d.h. der Stand, der nun von Bundestag und Bundesrat noch vor der Sommer­pause beschlossen werden soll) ist über die Webseite des Bundes­wirt­schafts­mi­nis­terium abrufbar: www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/P‑R/20230331-referentenentwurf-2-geg-novelle.pdf .

Die für die Gebäu­de­au­to­mation (GA) rele­vanten Passagen sind die folgenden:

§3 Absatz 14c: Es wird aufge­führt, dass „Systeme der Gebäu­de­au­to­ma­ti­sierung und –steuerung“ Produkte sind, die einen „ener­gie­ef­fi­zi­enten, wirt­schaft­lichen und sicheren Betrieb“ unterstützen.

§60b Absatz 2: In Bezug auf den Betrieb von Heizungs­an­lagen wird nicht nur eine Nacht- oder Sommer­ab­schaltung, sondern auch die Umsetzung von Urlaubs­ab­sen­kungen und Anwe­sen­heits­steue­rungen gefordert.

§60b Absatz 7: Einführung/​Nutzung des Begriffs einer „stan­dar­di­sierten Gebäu­de­au­to­mation“ mit Verweis auf §71a (dort wird auf die Auto­ma­ti­sie­rungs­funk­tionen gemäß DIN1859911 verwiesen, wobei das „stan­dar­di­sierte GA-​System“ mindestens den Auto­ma­ti­sie­rungsgrad B erfüllen muss).

§60b Absatz 8: Nachweise zur Inspektion von Heizungs­an­lagen sowie Klima­an­lagen entfallen bei einem GA-​System mit Auto­ma­ti­sie­rungsgrad B oder höher. Wenn das in Anspruch genommen werden wird, müssen Unter­lagen in nach­prüf­barer Form vorgelegt werden.

§71a:Absätze 1 und 2: Anfor­de­rungen nach Erfassung des Ener­gie­ver­brauchs sowie der Wärme­mengen, Effi­zi­enz­an­zeige, Möglichkeit einer Fern­aus­lesung oder Anbindung an ein über­ge­ord­netes Ener­gie­ma­nage­ment­system bei Heizungsanlagen.
Absatz 4: Jedes Nicht­wohn­ge­bäude mit einer Heizungs­anlage oder Klima­anlage von größer als 290 kW Nenn­leistung muss bis zum 01. Januar 2025 mit einem GA-​System ausge­stattet werden. Dabei muss das GA-​System gemäß (7) mindestens dem „Auto­ma­ti­sie­rungsgrad B gemäß DIN1859911“ entsprechen.
Absatz 5: Fest­legung umfang­reicher Monitoring-​Anforderungen (Über­wa­chung, Proto­kol­lierung, gängige und frei konfi­gu­rierbare Schnitt­stelle, Erkennung von Effi­zi­enz­ver­lusten, Vergleich mit Benchmarks)!
Absatz 6: Neu zu errich­tende Nicht­wohn­ge­bäude müssen – unab­hängig von der Nenn­leistung der Heizungs- oder Klima­anlage – mit einem GA-​System mit dem „Auto­ma­ti­sie­rungsgrad B“ oder höher ausge­stattet werden.
Weiter Absatz 7: Die Gewerke der Auto­mation müssen über­greifend (inte­griert) und auch herstel­ler­über­greifend ausge­führt werden. Insel­lö­sungen sind nicht zulässig!

§74a Absatz 3: Nachweise zur Inspektion von Klima­an­lagen entfallen beim GA-​System mit Effi­zi­enz­klasse B oder höher. Wenn das in Anspruch genommen werden wird, müssen Unter­lagen in nach­prüf­barer Form vorgelegt werden.

Mehr dazu hier.

Frank Urbansky

Freier Jour­na­list und Fach­au­tor, unter anderem für die Fach­ma­ga­zine und Portale Brenn­stoff­spie­gel, Uniti; DW Die Woh­nungs­wirt­schaft und Immo­bi­li­en­wirt­schaft; Haufe-Lexware; Energie&Management; IVV, Huss Medien; Motor­tech­ni­sche Zeit­schrift und Sprin­ger­Pro­fes­sio­nal; Sprin­ger Fachverlag; SHK Profi und tab, Bau­ver­lag; stadt+werk, k21

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