Dennis Kümmel ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und berät zum Bau-, Umwelt- und Energierecht. Foto: FPS

Neues BImSchG kann Geneh­mi­gungen für Wind­ener­gie­an­lagen verkürzen”

von | 24. September 2024

Die Novelle des Bundes-​Immissionsschutzgesetzes bringt zahl­reiche Ände­rungen mit sich. So können nun Indus­trie­an­lagen schneller genehmigt werden.

Der Deutsche Bundestag hat der Novelle des Bundes-​Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zuge­stimmt. Damit sollen insbe­sondere Anlagen für Erneu­erbare Energien schneller und einfacher genehmigt werden können, aber auch andere Indus­trie­an­lagen, die einer Geneh­migung nach dem BImSchG bedürfen. Im Interview erklärt Dennis Kümmel, Fach­anwalt für Verwal­tungs­recht und Experte für Umwelt­recht und Erneu­erbare Energien bei der Kanzlei FPS, welche Konse­quenzen sich aus der Novelle ergeben.

Sprin​ger​pro​fes​sional​.de: Stellt die Novel­lierung des BImSchG tatsächlich eine Verbes­serung gegenüber der vorhe­rigen Situation dar und wenn ja, woran lässt sich dies festmachen?

Dennis Kümmel: Die Novelle enthält einige wichtige Verbes­se­rungen, die das Verfahren für die Antrag­steller erleichtern und beschleu­nigen können. Ein Baustein ist die Digi­ta­li­sierung. Der elek­tro­nische Antrag wird zum Standard, die Papierakte zum Auslauf­modell. Der Erör­te­rungs­termin, bei dem Argumente für und gegen das Projekt ausge­tauscht werden, kann durch eine Online-​Konsultation ersetzt werden. Diese Möglichkeit wurde während der Corona-​Pandemie als Ausnahme einge­führt und wird nun zur Regel.

Darüber hinaus wurde das Verfahren gestrafft. Wenn Fach­be­hörden, so wie die für Denk­mal­schutz, ihre Stel­lung­nahmen nicht zeitnah abgeben, kann die Geneh­mi­gungs­be­hörde allein entscheiden oder einen externen Gutachter beauf­tragen – auf Kosten der Fach­be­hörde. Die Geneh­migung muss je nach Komple­xität des Vorhabens innerhalb von drei bis maximal zehn Monaten erteilt werden. Dauert es länger, wird die Behörde scha­dens­er­satz­pflichtig, etwa für entgan­genen Gewinn. Deutliche Erleich­te­rungen gibt es beim „Repowering”, wenn also eine alte Wind­ener­gie­anlage durch eine neue, leis­tungs­stärkere ersetzt wird. Die Geneh­mi­gungs­be­hörde muss sich auf einen Vorher-​Nachher-​Vergleich beschränken, sie prüft also nur die zusätz­lichen Auswir­kungen der neuen Anlage. Schließlich soll die Geneh­mi­gungs­be­hörde einen externen Projekt­ma­nager beauf­tragen, der die notwen­digen Verfah­rens­schritte vorbe­reitet bzw. durch­führt und damit die Mitar­beiter der Behörde entlastet. …


Gekürzt, Geschrieben für Sprin­ger­Pro­fes­sional. Der komplette Beitrag kann hier gelesen werden.

Frank Urbansky

Freier Jour­na­list und Fach­au­tor, unter anderem für die Fach­ma­ga­zine und Portale Brenn­stoff­spie­gel, Uniti; DW Die Woh­nungs­wirt­schaft und Immo­bi­li­en­wirt­schaft; Haufe-Lexware; Energie&Management; IVV, Huss Medien; Motor­tech­ni­sche Zeit­schrift und Sprin­ger­Pro­fes­sio­nal; Sprin­ger Fachverlag; SHK Profi und tab, Bau­ver­lag; stadt+werk, k21

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