Heizkraftwerk Heilbronn. Foto: Daniel Meier-Gerber / EnBW

Kohle­re­serve soll nur „ultima ratio“ sein

von | 20. Oktober 2015

Die umstrittene Kohle­re­serve soll nur als „ultima ratio” einge­setzt werden, so die Bundes­re­gierung.

Wörtlich schreibt die Regierung als Antwort auf eine Anfrage der Grünen:

Sie (die Kohle­kraft­werke, Anm. d. Red.) sollen nur dann einge­setzt werden, wenn wider Erwarten trotz freier Preis­bildung am Strom­markt es keinen Ausgleich von Angebot und Nachfrage geben sollte und keine anderen Maßnahmen zur Verfügung stehen, um eine Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuver­läs­sigkeit des Elek­tri­zi­täts­ver­sor­gungs­systems zu besei­tigen. Die Braun­koh­le­kraft­werke würden insbe­sondere erst dann heran­ge­zogen, wenn die Gefährdung oder Störung nicht durch den Einsatz der Netz- oder Kapa­zi­täts­re­serve beseitigt werden kann. 

Zudem verneint die Regierung, dass es beihil­fe­recht­liche Probleme mit der EU geben werden. Derzeit laufen entspre­chende Gespräche mit der Kommission, die genau dies verhindern soll. Das Gesetz zum Strom­markt, in das die Kohle­re­serve mit einfließt und das im November als Entwurf verab­schiedet werden soll, wird nach Meinung der Bundes­re­gierung beihil­fe­rechts­konform sein.

Die Kohle­re­serve wie auch generell die Kapa­zi­täts­re­serve werden zwangs­läufig den Strom verteuern. Die Grünen befürchten zudem durch diesen staatlich gewollten Markt­ein­griff Nachteile für die Erneu­er­baren und möchten diese ausge­schlossen wissen. Die Regierung bleibt hier nur vage und will prüfen, ob Ände­rungen am EEG nötig werden, um diese Risiken zu begrenzen.

Keine reguläre Rückkehr der Reserven

Klarer wird es in dem Punkt der Rückkehr von nur noch für die Kapa­zi­täts­re­serve vorge­sehen Kraft­werke in den regulären Strom­markt. Hierzu schriebt die Regierung:

Die Kapa­zi­täts­re­serve ist eine voll­ständig vom Strom­markt getrennte zusätz­liche Absi­cherung der Strom­ver­sorgung für sehr seltene, außer­ge­wöhn­liche und nicht vorher­sehbare Situa­tionen. Um die Inves­ti­ti­ons­si­cherheit der Strom­markt­teil­nehmer zu wahren und Wett­be­werbs­ver­zer­rungen zu vermeiden, gilt das Rück­kehr­verbot unein­ge­schränkt für alle Kapa­zi­täten, die Reser­ve­leistung für die Kapa­zi­täts­re­serve bereit­stellen oder bereit­ge­stellt haben. 

Sprich: Inves­toren sollen nicht durch die Kapa­zi­täts­re­serve abge­schreckt werden, die nach wie vor mit ihren unge­nutzten Poten­zialen wie ein Damo­kles­schwert über den Markt­teil­nehmern, insbe­sondere den Erneu­er­baren, schwebt.

Bis zur Verab­schiedung des Entwurfs im November wird es also noch eine Menge Ände­rungs­bedarf geben, um genau jene Unsi­cher­heiten, die derzeit durchaus zu konsta­tieren sind, zu beseitigen.

Vorschaubild: Das Heiz­kraftwerk Heilbronn der EnBW bleibt mit seinen 125 MW als Reser­ve­kraftwerk erhalten. Foto: Daniel Meier-​Gerber /​EnBW

Frank Urbansky

Freier Jour­na­list und Fach­au­tor, unter anderem für die Fach­ma­ga­zine und Portale Brenn­stoff­spie­gel, Uniti; DW Die Woh­nungs­wirt­schaft und Immo­bi­li­en­wirt­schaft; Haufe-Lexware; Energie&Management; IVV, Huss Medien; Motor­tech­ni­sche Zeit­schrift und Sprin­ger­Pro­fes­sio­nal; Sprin­ger Fachverlag; SHK Profi und tab, Bau­ver­lag; stadt+werk, k21

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