Voaussetzung für energieeffiziente und automatisierte Haustechniksteuerung: intelligente Verbrauchszähler. Foto: pixabay

Konse­quenzen der EPBD-​Novelle für die Gebäudeautomation

von | 25. Januar 2022

Das Münchener IGT – Institut für Gebäu­de­tech­no­logie gibt monatlich Tipps heraus, mit denen Mietern, Verwaltern und TGA-Verant­wort­lichen die Steuerung der Haus­technik leicht gemacht werden soll. Im Januar nun ging es um den die Konse­quenzen der EPBD-​Novelle für die Gebäudeautomation.
Die EU-​Richtlinie EPBD (European Perfor­mance of Buildings Directive) ist für die wesent­lichen ener­ge­ti­schen Anfor­de­rungen an Gebäude zuständig. Am 15. Dezember 2021 wurde von der EU der Entwurf einer Über­ar­beitung der aktuellen 2018er Version veröffentlicht.

Die EPBD und das deutsche GEG (Gebäu­de­en­er­gie­gesetz)

Die EPBD (European Perfor­mance of Buildings Directive) ist der von der EU-​Kommission beschlossene Rahmen für Vorgaben für Gebäude, die von den einzelnen Mitglieds­staaten in jeweils natio­nales Recht umzu­setzen sind. Die erste EPBD wurde als EU-​Richtlinie 2002/​91 veröf­fent­licht. In der Über­ar­beitung im Jahr 2010 (EU-​Richtlinie 2010/​31) wurden erstmals Forde­rungen zu „intel­li­genten Mess­sys­temen“, „aktiven Steue­rungs­sys­temen“ sowie „Automatisierungs‑, Regelungs- und Über­wa­chungs­sys­temen“ aufge­nommen. In der aktuell gültigen Version von 2018 (EU-​Richtlinie 2018/​844) wurde der Fokus explizit um die Regelung und Steuerung von Anlagen erweitert.

Standen in den früheren Jahren eher Gebäu­de­hülle und die Wahl bzw. Auslegung von Anlagen­technik im Mittel­punkt, so hat man nun offen­sichtlich einen starken Nach­hol­bedarf in Sachen Regelung und Steuerung erkannt. So erhebt die EPBD 2018 eine Reihe von Forde­rungen an „selbst­re­gu­lie­rende Einrich­tungen“, „intel­li­gentes Aufladen von Elek­tro­fahr­zeugen“, „Digi­ta­li­sierung des Ener­gie­systems“, „elek­tro­nische Über­wa­chung“ oder „vernetzte Gebäude“.

Dabei sind die Forde­rungen der EPBD 2018 noch nicht im aktuellen GEG abge­bildet. Hinter­grund ist, dass die ersten Entwürfe des GEG entstanden sind, als die EPBD 2018 noch nicht verfügbar war. Weitere Nach­schär­fungen der Anfor­de­rungen im GEG in Bezug auf die Gebäu­de­au­to­mation, das Moni­toring und die Anfor­de­rungen an vernetzte Kompo­nenten im Gebäude sind somit in den nächsten Jahren zu erwarten.

Ankün­digung einer EPBD-Novelle

Am 15. Dezember 2021 wurde von der EU-​Kommission eine Über­ar­beitung der EPBD 2018 ange­kündigt und ein entspre­chender Entwurf veröf­fent­licht. Die aktuelle Doku­men­ten­be­zeichnung lautet „2021/​0426“, wobei sich diese Bezeichnung noch ändern wird, sobald die neue EPBD offiziell verab­schiedet wird.

Diese Novelle ist wie erwähnt derzeit im Entwurfs­status und somit bleibt abzu­warten, mit welchen Anpas­sungen diese wann verab­schiedet wird. Auch handelt es sich zunächst nur um die Vorlage für die Regie­rungen der Mitglieds­staaten – d.h. entspre­chende Anfor­de­rungen müssen auch noch in natio­nales Recht umge­wandelt werden.

Ein Blick in die EPBD Novelle lohnt aber allemal, um einen Eindruck zu erhalten, in welche Richtung sich weitere Verschär­fungen entwi­ckeln. Deshalb sind im Folgenden die wesent­lichen Infor­ma­tionen zusam­men­ge­stellt und eine besondere Aufmerk­samkeit wird der Gebäu­de­au­to­mation gewidmet.

Vorab sei erwähnt, dass sich das deutsche GEG derzeit in der Über­ar­beitung befindet. Von verschie­denen Seiten ist bereits von einem „GEG 2022“ oder einer „GEG-​Novelle“ zu hören bzw. zu lesen. Ob in diesem GEG bereits die Aspekte aus der ange­kün­digten EPBD-​Novelle vom 15. Dezember 2021 aufge­nommen werden, ist fraglich. Aber mit dieser EPBD-​Novelle erhöht sich zumindest der Druck, die noch umzu­set­zenden Aspekte aus der EPBD 2018 – insbe­sondere die der Auto­mation –umzu­setzen.

Wesent­liche Inhalte

Der rote Faden, der sich durch den Entwurf zieht, ist das Ziel des emis­si­ons­freien Gebäu­de­be­stands bis 2050. Ebenso wird an mehreren Stellen betont, dass insbe­sondere bei Gebäuden der Hand­lungs­bedarf in Bezug auf die EU-​Klimaziele besonders hoch ist. Der Gebäu­de­be­stand sei in der EU für 40 % des Ener­gie­be­darfs und für 36 % der Treib­hau­sem­mis­sionen verant­wortlich. Ebenso wird aufge­führt, dass 75 % der EU Gebäude nicht als ener­gie­ef­fi­zient einzu­stufen sind. Folglich wird mehrfach betont, dass ein deut­liches Umdenken in der Gestaltung und dem Betrieb von Gebäuden erfor­derlich ist. Dies gilt nicht nur für Neubau­maß­nahmen, sondern auch für Reno­vie­rungen bei Bestandsgebäuden.

Dabei sollte der Hand­lungs­bedarf nicht nur in verschärfte nationale Anfor­de­rungen umgesetzt, sondern auch von finan­zi­ellen Förder­pro­grammen begleitet werden.

Um das lang­fristige Ziel bis 2050 zu erreichen wurden folgende über­grei­fende, kurz­fristige Ziele formuliert:

  • Bis 2030 müssen alle Neubau­maß­nahmen zu einem Null-​Emissions-​Gebäude (zero emission building) führen. Für öffent­liche Gebäude gilt dies bereits ab 2027!
  • Bestehende Nicht­wohn­ge­bäude müssen bis 2027 mindestens der Effi­zi­enz­klasse F entsprechen; bis 2030 der Effi­zi­enz­klasse E.
  • Bestehende Wohn­ge­bäude müssen bis 2030 mindestens der Effi­zi­enz­klasse F entsprechen, bis 2033 der Effi­zi­enz­klasse E.

Dabei sind die Grenzen für die Effi­zi­enz­klassen A bis G nicht zentral im EPBD Entwurf beschrieben. Es wird darauf verwiesen, dass diese – und insbe­sondere die Bewer­tungs­me­thode – bis 2025 fest­zu­legen und euro­paweit zu harmo­ni­sieren sind. Zum anderen ist beschrieben, dass die schlech­teste Klasse G national unter­schiedlich ausge­richtet werden kann, um dem unter­schied­lichen Gebäu­de­be­stand in der EU Rechnung zu tragen. Eindeutig ist lediglich, dass die beste Effi­zi­enz­klasse A einem „zero emission building“ entspricht.

Dies wiederum ist dadurch gekenn­zeichnet, dass es:

  • eine sehr hohe Gesamt­ener­gie­ef­fi­zienz aufweisen muss und
  • eine Ober­grenze für den Jahres­pri­mä­rend­ener­gie­bedarf nicht über­schreiten darf (für Deutschland z.B. 60 kWh/​m² für Wohn­ge­bäude und 85 kWh/​m² für Nicht­wohn­ge­bäude) und diesen Energiebedarf
  • über Energie einer lokalen erneu­er­baren Ener­gie­quelle, einer Erneuerbare-​Energie-​Gemeinschaft oder Energie eines Fernwärme-​/​kältesystems beziehen muss.

Inter­essant ist auch ein Passus, dass die Mitglieds­staaten das Recht haben sollen, die Verwendung fossiler Brenn­stoffe in Gebäuden zu verbieten.

Die Pflicht zur Erstellung von aktuellen Ener­gie­aus­weisen gilt bei Bestands­ge­bäuden auch bei größeren Reno­vie­rungen sowie Miet­ver­trags­ver­län­ge­rungen. Verschärfend soll die Gültigkeit von Ener­gie­aus­weisen von Gebäuden der Effi­zi­enz­klasse D bis G auf maximal 5 Jahre begrenzt werden.

In Bezug auf die Elek­tro­mo­bi­lität wird die Vorbe­reitung von Lade­punkten (Verka­belung sowie kommu­ni­kative Anbindung) gefordert; dies scheint dabei die bereits bestehenden Anfor­de­rungen der EPBD 2018 nicht nennenswert zu verschärfen.

Anfor­de­rungen an die Automation

Die Gebäu­de­au­to­mation erfährt ähnlich der EPBD 2018 eine deutliche Aufwertung. An vielen Stellen ist die Notwen­digkeit von einem „building auto­mation und control system“ erwähnt und an einigen Stellen sogar verschärft eingefordert:

  • In Bezug auf Nicht­wohn­ge­bäude mit einer Heizungs­anlage oder einer kombi­nierten Heizungs-​/​Lüftungsanlage mit > 290 kW wird ein Gebäu­de­au­to­ma­ti­ons­system zum 31.12.2024 Pflicht­be­standteil der tech­ni­schen Ausrüstung (Artikel 7, Absatz 7).
  • Im Wohn­ge­bäude müssen bei Neubau und größeren Reno­vie­rungen ab dem 01.01.2025 Monitoring- und effektive Auto­ma­ti­ons­funk­tionen gewähr­leistet werden (Artikel 7, Absatz 8).

Ergänzend wird mehrfach auf die Einführung des SRI (Smart Readiness Indicator) verwiesen. Dieser ist gemäß Annex 4 der EPBD Novelle ein Indikator für insbesondere:

  • die Fähigkeit, einen ener­gie­ef­fi­zi­enten Betrieb des Gebäudes (z.B. Anpassung des Bedarfs an die momentane Ener­gie­leistung der lokalen erneu­er­baren Ener­gie­quelle) zu gewährleisten
  • die Fähigkeit eines bedarfs­ge­führten Betriebs im Hinblick auf die Anfor­de­rungen der Nutzer inklusive gesundem Raumklima und Energieverbrauchsauswertungen
  • die Flexi­bi­lität zur Anpassung des Gesamt­strom­be­darfs eines Gebäudes inklusive Kommu­ni­ka­ti­ons­fä­higkeit mit einem Smart Grid bzw. Lastverschiebungsfähigkeiten

Dabei ist die Defi­nition des SRI bereits in vollem Gange. Die grund­sätz­liche Berech­nungs­me­thode, basierend im Wesent­lichen auf den Fragen der DIN EN 15232, wurde bereits erstellt und Erfah­rungs­werte bei der Anwendung für konkrete Gebäude bzw. Bauvor­haben liegen vor (siehe auch unser „Tipp des Monats 11/​2021). Im Entwurf der EPBD wird erwähnt, dass die Methodik bis Ende 2025 final beschlossen und ab 2026 verpflichtend für zumindest Nicht­wohn­ge­bäude einge­führt werden soll.

Fazit

Die EU wird auch in Zukunft die Anfor­de­rungen an die Ener­gie­ef­fi­zienz von Gebäuden verschärfen und hat das Ziel von emis­si­ons­freien Gebäuden bis 2050 fest im Blick. Neben allge­meinen Anfor­de­rungen an die erhöhte Ener­gie­ef­fi­zienz von Gebäuden wird mehrfach die Gebäu­de­au­to­mation als wesent­licher Beitrag zur Erfüllung dieser Anfor­de­rungen erwähnt. Als wesent­liche Kenngröße dazu wird der SRI (Smart Readiness Indicator) beschrieben und als verpflich­tende Kenngröße für zumindest Nicht­wohn­ge­bäude ab 2026 in Aussicht gestellt.

Mehr dazu hier.

Frank Urbansky

Freier Jour­na­list und Fach­au­tor, unter anderem für die Fach­ma­ga­zine und Portale Brenn­stoff­spie­gel, Uniti; DW Die Woh­nungs­wirt­schaft und Immo­bi­li­en­wirt­schaft; Haufe-Lexware; Energie&Management; IVV, Huss Medien; Motor­tech­ni­sche Zeit­schrift und Sprin­ger­Pro­fes­sio­nal; Sprin­ger Fachverlag; SHK Profi und tab, Bau­ver­lag; stadt+werk, k21

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