Was bisher freiwillig war und Pioniere der Branche auszeichnete, wird nun zur Pflicht: Das neue Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) legt für die Wohnungsbranche fest, wann und wie Ladesäulen vorzuhalten sind. Dabei lauern einige Fallstricke.
Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) wurde Anfang März 2020 von der Bundesregierung beschlossen. Eine Beratung durch den Bundesrat steht noch aus. Er dürfte aber nach aktueller Aktenlage keine Einwendungen haben. Mit dem GEIG wird die EU-Gebäude-Richtlinie 2018/844 in nationales Recht gegossen.
Auf die Wohnungswirtschaft wirkt das Gesetz direkt. Die wichtigste Neuerung: Bei einem Neubau oder einer umfassenden Sanierung von Wohngebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen muss jeder Stellplatz mit einem Leerrohr für die Anbindung an eine Ladesäule ausgestattet werden.
Für Nichtwohngebäude gelten andere Regeln. Hier muss jeder fünfte Stellplatz mit entsprechend geschützten Leerrohren ausgestattet sein. Zudem ist mindestens ein Ladepunkt zu errichten. Bis zum Beginn des Jahres 2025 müssen zudem alle Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen mit einem oder mehreren Ladepunkten versehen werden. Ausnahmen gelten lediglich für Gebäude, die kleinen oder mittelständischen Unternehmen gehören und von ihnen selbst genutzt werden, und wenn der Anteil für die Ladeinfrastruktur bei Sanierungen mehr als sieben Prozent der gesamten Kosten beträgt. …
Gekürzt. Geschrieben für DW Die Wohnungswirtschaft. Der vollständige Beitrag erschien in der Nummer 06/2020. Zum Abonnement der Zeitschrift Die Wohnungswirtschaft geht es hier.
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