Das Bundeswirtschaftsministerium hat im Juli 2024 einen Entwurf zur Änderung der Fernwärmeverordnung (AVBFernwärmeV) veröffentlicht. Er sieht wichtige Anpassungen u. a. bei den Preisänderungsklauseln vor. Im Interview erläutert der Energierechtsexperte Hans-Christoph Thomale von der Beratungsgesellschaft Forvis Mazars, wie diese Klauseln generell funktionieren.
springerprofessional.de: Im Zusammenhang mit den Preisänderungsklauseln hört man häufig von Missbrauch seitens der Versorger, was sich auch medial niederschlägt…
Hans-Christoph Thomale: Klassischer Missbrauch, also aktives Fehlverhalten, ist eigentlich nicht möglich. Hier ist die Wirkungsweise von Preisänderungsklauseln zu beachten. Preisänderungsklauseln im Wärmesektor sind automatisch wirkende Klauseln, bei denen sich die Wärmepreise entsprechend der Entwicklung der in den Klauseln verwendeten, öffentlich zugänglichen Indizes bzw. Werten verändern.
Sobald die Preisänderungsklauseln einmal festgelegt oder vertraglich vereinbart sind, hat ein Wärmeversorger keinen Preissetzungsspielraum und keine Missbrauchsmöglichkeit mehr, da sich die Wärmepreise automatisch ändern. Mit anderen Worten können die Wärmepreise grundsätzlich nicht mehr durch eine abweichende Entscheidung des Wärmeversorgers geändert werden.
Aber welche Anforderungen gibt es dann an Wärmepreise? Und: Ist hier kein Missbrauch möglich?
Konkrete gesetzliche Vorgaben an Wärmepreise, in Form von normierten Kalkulationsmethoden gibt es nicht. Allerdings müssen die Wärmepreise vor dem Hintergrund der Kosten und Erlöse angemessen sein, die Erlöse aus den Wärmepreisen dürfen die Kosten der Wärmeerzeugung also nicht in unangemessener Weise übersteigen. Nur wenn die Erlöse deutlich über den Kosten liegen, könnte ein Missbrauch vorliegen. Dies wird aktuell ja auch durch die Kartellbehörde untersucht. …
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