Für 2016 wurden insgesamt 2.137 Anträge auf Begrenzung der Umlage nach dem Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG) genehmigt. Davon seien 2.006 Anträge auf Unternehmen entfallen, die Voraussetzungen zu zertifizierten Energie- und Umweltmanagementsystemen erfüllen müssen, so die Bundesregierung. Eine Liste aller befreiten Unternehmen findet sich hier.
Die Umlagenbefreiung ist eines der am heftigsten umstrittenen Details des EEG 2014, das auch im EEG 2016, das ab nächsten Jahr gelten wird, beibehalten wird. Die Defizite, die sich aus dieser Umlagenbefreiung ergeben,w erden auf alle anderen Stromabnehmer, egal ob privat oder wenig stromverbrauchend umgewälzt. Indirekt werden so auch Formen bestraft, die über Jahre hinweg in Energieeffizienz investiert haben. Doch auch für die soll es Lösungen geben.
Immerhin: Voraussetzung ist, dass die stromkostenintensiven Unternehmen ein zertifiziertes Energie- und Umweltmanagementsystem betreiben. Kleine Unternehmen mit weniger als fünf Gigawattstunden Stromverbrauch können ein alternatives System betreiben.
Fachkreise bemängeln zudem, dass die Befreiung von der Umlage eher einen Anreiz biete, keinen Strom zu sparen, da Unternehmen unter den entsprechenden Grenzwert fallen könnten. Diese Gefahr sieht auch die Bundesregierung:
In der Besonderen Ausgleichsregelung bestehen an den Schwellenwerten Anreize, Effizienzmaßnahmen zu vermeiden, wenn Unternehmen dadurch der Verlust der Begrenzung der EEG-Umlage droht. Hier besteht ein Konflikt mit dem Ziel nur diejenigen Unternehmen zu begünstigen, für welche die Stromkosten von besonderer Bedeutung sind. Durch die Schwellenwerte bezüglich der Stromkostenintensität wird in diesem Sinne die mit der Begünstigung der stromkostenintensiven Unternehmen verbundene zusätzliche Belastung der übrigen Stromverbraucher begrenzt.
Wie viele Unternehmen in welchem Umfang Effizienzpotenziale nicht ausnutzen, ist der Bundesregierung allerdings nicht bekannt. Die Mehrheit der begünstigten Unternehmen befindet sich dem Bericht nach jedoch nicht in Schwellenwertnähe und hat damit keine Fehlanreize in Bezug auf Effizienz.
Effizenzanreize? Nur bedingt.
Nach Meinung der Bundesregierung wird dieser Anreiz nach wie vor nicht beseitigt. Im Umkehrschluss ließe sich nicht folgern, dass mit steigender Belastung automatisch zusätzliche Effizienzanreize entstünden. Denn die überwiegende Mehrheit der Umlagen- und Steuerbegrenzungen diene dazu, die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu stärken und sie vor existenzbedrohenden Härten zu schützen.
Als Begründung meint die Regierung:
Würden Unternehmen auf hohe Energiepreise mit Produktionsverlagerungen oder mit der Einstellung der Produktion reagieren, so stiege nicht die Effizienz. Genau deshalb gibt es beispielsweise die Besondere Ausgleichsregelung im EEG.
Allerdings führt diese Art der Argumentation auch das ganze Industriestromprivileg aus einfachen betriebswirtschaftlichen Gründen etwas ad absurdum: Eine Produktionsverlagerung würde immer aus Gründen der Effizienzsteigerung erfolgen, die bei einer umfassenden Betrachtung neben Lohnkosten, die aber in der energieintensiven Industrie eine untergeordnete Rolle spielen, auch die Produktionskosten inklusive der Energiepreise mit einbezieht. Klar würde bei der Analyse, ob es Effizienzpotenziale gibt. Diese wiederum könne man auch am alten Standort umsetzen. Doch wäre der Anreiz , dies zu tun, aufgrund des Industriestromprivilegs gering. Und das bleibt, was es ist: Ein Geschenk an stromintensive Industrie und Verkehrswirtschaft.
Durch das neue EEG wird die Industrie weiter begünstigt und die Energie in Bürgerhand weiter behindert. Für letztere such Energieblogger-Kollege Kilian Rüfer hier Kooperationspartner.
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