Das Eichen von Ladesäulen gehört bei öffentlichen Zapfpunkten mit dazu. Nur rein privat genutzte Ladesäulen, auch solche für Mitarbeiter, sind davon ausgenommen. Foto: EMH

GEIG: Eher Bremser als Schrittmacher

von | 15. September 2020

Das künftige Gebäude-​Elektromobilitätsinfrastruktur-​Gesetz (GEIG) zwingt auch die Immo­bi­li­en­wirt­schaft zu, wenn auch vorerst relativ geringen, Inves­ti­tionen in die E‑Mobilität. Dabei wäre es ratsam, weit nach vorn zu schauen und lieber schon jetzt in Zukunfts­mo­bi­lität zu inves­tieren. Daraus könnten sich auch neue Geschäfts­felder ergeben.


Für Immo­bi­li­en­be­treiber bedeutet das GEIG ganz konkrete Vorgaben. Bei Wohn­ge­bäuden mit mehr als zehn Stell­plätzen muss im Falle eines Neubaus, aber auch bei einer umfas­senden Sanierung, jeder einzelne Stell­platz mit einem Leerrohr für eine künftige Verka­belung ausge­stattet werden. Bei Nicht­wohn­ge­bäuden gilt das für jeden fünften Stell­platz. Bis 2025 müssen zudem alle Nichtwohn-​Immobilien mit mehr als 20 Stell­plätzen mit mindestens einem Ladepunkt ausge­stattet sein.

Ausnahmen gibt es auch hier. Für kleine und mittel­stän­dische Unter­nehmen gilt das nur einge­schränkt, wenn ihnen die Immobilie gehört und auch von ihnen genutzt wird oder wenn die Instal­lation der Lade­infra­struktur 7 Prozent der gesamten Sanie­rungs­kosten übersteigt. …


Gekürzt. Geschrie­ben für Immo­bi­li­en­wirt­schaft. Der voll­stän­dige Beitrag erschien in der Nummer 9/​2020. Gratis testen unter https://​www​.haufe​-immo​bi​li​en​wirt​schaft​.de/

Frank Urbansky

Freier Jour­na­list und Fach­au­tor, unter anderem für die Fach­ma­ga­zine und Portale Brenn­stoff­spie­gel, Uniti; DW Die Woh­nungs­wirt­schaft und Immo­bi­li­en­wirt­schaft; Haufe-Lexware; Energie&Management; IVV, Huss Medien; Motor­tech­ni­sche Zeit­schrift und Sprin­ger­Pro­fes­sio­nal; Sprin­ger Fachverlag; SHK Profi und tab, Bau­ver­lag; stadt+werk, k21

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