An den Prüfplaketten kann man erkennen, ob ein Fahrstuhl fristgerecht geprüft wurde. Foto: TÜV Rheinland

Aufzugs­prüfung: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser

von | 8. Februar 2024

Ab einer bestimmten Geschosshöhe sind Aufzüge auch im Wohnungsbau vorge­schrieben. Darüber hinaus gibt es aus Gründen der Barrie­re­freiheit oder des Komforts auch in anderen Wohn­be­reichen Aufzüge. Doch wer ist für die ordnungs­gemäße Wartung verant­wortlich? Und wann muss sie erfolgen?

Aufzugs­an­lagen müssen aus nach­voll­zieh­baren Gründen strenge Sicher­heits­an­for­de­rungen erfüllen. Dafür gibt es zahl­reiche gesetz­liche Vorschriften. Die wich­tigste ist die Betriebs­si­cher­heits­ver­ordnung (BetrSichV). Sie schreibt regel­mäßige Prüfungen, soge­nannte wieder­keh­rende Prüfungen, für alle Aufzugs­an­lagen vor. Diese Vorschrift ist für alle Betreiber – und das sind in Immo­bi­li­en­un­ter­nehmen häufig auch die Verwalter – verbindlich.

Das betrifft auch gewerblich genutzte Immo­bilien. Hier gelten als Arbeit­geber im Sinne der BetrSichV natür­liche und juris­tische Personen sowie rechts­fähige Perso­nen­ge­sell­schaften, die Mitar­beiter beschäf­tigen. Auch sie sind verant­wortlich für die Sicherheit der Aufzugs­an­lagen und werden als Verwender bezeichnet. Dies gilt unab­hängig von den Eigen­tums­ver­hält­nissen, so dass auch Pächter oder Mieter als Verwender fungieren können. …


Gekürzt. Geschrieben für IVV. Erschienen in der Ausgabe 1–2/​2024. Der voll­ständige Beitrag ist nur dort zu lesen. Zu einer kosten­freien Probe­ausgabe und zum IVV-​Newsletter geht es hier.

Frank Urbansky

Freier Jour­na­list und Fach­au­tor, unter anderem für die Fach­ma­ga­zine und Portale Brenn­stoff­spie­gel, Uniti; DW Die Woh­nungs­wirt­schaft und Immo­bi­li­en­wirt­schaft; Haufe-Lexware; Energie&Management; IVV, Huss Medien; Motor­tech­ni­sche Zeit­schrift und Sprin­ger­Pro­fes­sio­nal; Sprin­ger Fachverlag; SHK Profi und tab, Bau­ver­lag; stadt+werk, k21

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