Staubexplosion. Foto: Zwergelstern / Wikimedia

Wer haftet, wenn’s kracht

von | 20. Juli 2015

Urlaubszeit – Archivzeit

Unfälle will niemand. Dennoch passieren sie. Wer für was, in welchem Fall und wie haftet ist dabei eine sehr komplexe Frage. Das letzt­jährige Uniti Forum Tank­stel­len­technik versuchte sich an einer Lösung.

Die Unfall­ver­meidung ist letztlich auch der Schlüssel für die Herleitung einer even­tu­ellen Schuld­frage. Denn wie Unfälle zu vermeiden sind, ist hinlänglich beschrieben. Zum einen sorgt der Gesetz­geber z.b. durch r die Betriebs­si­cher­heits­ver­ordnung (BetrSichV) und die Gefahr­stoff­ver­ordnung sowie die daraus resul­tie­renden Gefähr­dungs­be­ur­teilung (GefStoffV). Für Tank­stellen finden die sich gleich in mehreren Anwei­sungen, etwa der Tech­ni­schen Regeln für Betriebs­si­cherheit (TRBS) 1111 oder Tech­n­sichen Regeln zure Gefahr­stoff­ver­ordnung (TRGS 400). Zum anderen gilt natürlich hier wie überall das Arbeits­schutz­gesetz (ArbSchG).

Generell in der Haftung, wenn doch mal was passiert, ist immer der Betreiber. Aller­dings sitzt er nicht allein im Boot. Denn viele der Aufgaben, die an einer Tank­stelle in Bezug auf die Sicherheit anfallen, kann er gar nicht allein leisten. Das bekann­teste Beispiel ist sicherlich die regel­mäßige Über­prüfung von sensiblen Bereichen wie dem Ex-​Schutz, die ebenso wie Tank- und Leitungs­si­cherheit von den Zuge­las­senen Über­wa­chungs­stellen (ZÜS, im Volksmund besser als TÜV bekannt, auch wenn es die Dekra oder jemand anders ist). Falls den Technik-​Checkern mal ein Fehler unter­läuft, der bei einem Unfall eine Rolle spielen sollte, sind sie aus ihrem Vertrags­ver­hältnis mit dem Betreiber heraus natürlich auch mit in der Haftung. Der Prüfer wiederum haftet für die ordnungs­gemäße Erbringung der Prüfung. „Wenn sie das nicht tut, haftet auch die Prüf­or­ga­ni­sation“, so Heiko Drews vom TÜV Rheinland.

Wer ist Betreiber?

Der Betreiber ist also Dreh- und Angel­punkt in der Schuld­frage. Doch wer ist eigentlich Betreiber? Nach dem Ausschluss­ver­fahren sind Pächter (in der Regel), Grund­stücks­ei­gen­tümer und externe Dienst­leister keine Betreiber. Die Mine­ral­öl­firmen oder, bei Gasan­lagen, die Gaslie­fe­ranten sind hingegen definitiv Betreiber. „Betreiber ist, wer die tatsäch­liche oder recht­liche Möglichkeit hat, die notwen­digen Entschei­dungen in Hinblick auf die Sicherheit der Anlage zu treffen“, formu­liert es Ursula Aich, Aufsichts­be­amtin beim Regie­rungs­prä­sidium Darmstadt, etwas kryptisch.

Der Betreiber kann auch seine gesetz­lichen Pflichten teilweise Pflichten an seinen Pächter über­tragen (hier spricht man von Pflich­ten­de­le­gation) , etwa die Zonen­ein­teilung für den Ex-​Schutz, die Prüfungs­ver­an­lassung nach BetrSichV oder die Unfall- und Scha­dens­an­zeige ebenfalls nach BetrSichV (s. Kasten).

Der Betreiber hingegen muss sich um folgendes kümmern: Betrieb nach Stand der Technik, Erhalt des ordnungs­ge­mäßen Zustandes, Über­wachen der Tank­stellen und der Füll­an­lagen oder Veran­lassung der erfor­der­lichen Sicher­heits­maß­nahmen. Zwar kann der Pächter hier einge­wiesen werden, etwa für den reibungs­losen Betrieb der Anlage. Die Haftung bleibt jedoch beim Betreiber.

Was tun bei Änderungen?

Keine Tank­stelle steht so, wie sie ist, ewig. Doch jede bauliche Verän­derung birgt hinsichtlich der Sicherheit wieder einige Gefahren. Deswegen muss der Betreiber auch hier ermitteln, inwieweit seine Baumaß­nahmen Erlaub­nis­pflichtig sind. Dazu gehören definitiv die Umbe­legung eines Tanks auf E85 oder der Tausch einer Zapfsäule gegen eine Säule mit mehr Zapf­punkten. Wer sich nicht dran hält, dem droht zumindest ein Ordnungswidrigkeitsverfahren.

Geschrieben für Brenn­stoff­spiegel und Mine­ral­öl­rund­schau. Erschienen in der Ausgabe 11/​2013. Der voll­ständige Text ist nur dort zu lesen. Zum kosten­freien Probeabo geht es hier.

Vorschaubild: Staub­ex­plosion. Foto: Zwerg­elstern /​Wikimedia

Frank Urbansky

Freier Jour­na­list und Fach­au­tor, unter anderem für die Fach­ma­ga­zine und Portale Brenn­stoff­spie­gel, Uniti; DW Die Woh­nungs­wirt­schaft und Immo­bi­li­en­wirt­schaft; Haufe-Lexware; Energie&Management; IVV, Huss Medien; Motor­tech­ni­sche Zeit­schrift und Sprin­ger­Pro­fes­sio­nal; Sprin­ger Fachverlag; SHK Profi und tab, Bau­ver­lag; stadt+werk, k21

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