Die Bundesregierung und die Länder machen es möglich: Kommunen können weitgehend Anschlusszwänge in ihrem Rechtsbereich durchsetzen. Keine guten Nachrichten für die freie Wahl des Brennstoffs und der Heiztechnik. Doch gänzlich chancenlos muss man sich nicht geschlagen geben.
Pauschale, bundesweite Verbote von Energieträgern zur Wärmeversorgung sind in Deutschland kaum zu erwarten. Doch Gefahren für mobile Energieträger wie Heizöl, Kohle oder Holz lauern dennoch. Denn die Bundesregierung hat die Kompetenz für Anschlusszwänge und Verbrennungsverbote ab 2012 an die Länder bzw. Kommunen delegiert. Ganz nach dem föderalen Prinzip hierzulande. Eine Vorgehensweise, die es nicht immer leichter oder gar übersichtlicher macht.
Die Kommunen wiederum setzen vor allem auf Anschluss- und Benutzungszwänge, aber auch auf direkte Verbrennungsverbote, unter anderem auch in Bebauungsplänen oder Kaufverträgen. Hier sollen vor allem lokale Anbieter von Fernwärme und in einigen Fällen auch von Erdgas, meist in Besitz der Kommunen, gepuscht werden. Beim Kartellamt ist dies hinsichtlich der Fernwärme schon sauer aufgestoßen. Bei den Fernwärmesatzungen selbst ist, im Gegensatz zu Bebauungs- oder Luftreinhalteplänen, eine Beteiligung der Öffentlichkeit nicht zwingend vorgeschrieben.
Fernwärme ist aus zwei wichtigen Gründen außer in dicht besiedelten Gebieten keine langfristig sinnvolle Option. Zum einen sinkt der Wärmebedarf der Gebäude, wodurch die Energieverluste des Netzes in Relation zur genutzten Energie kontinuierlich steigen. Die Effizienz der Fernwärmeversorgung wird also immer geringer. Zum anderen ist eine Voraussetzung für einen ökologisch und ökonomisch sinnvollen Betrieb der Netze, dass die eingespeiste Wärme aus KWK-Anlagen stammt. Wegen des enormen Ausbaus der erneuerbaren Stromerzeugung aus Sonne und Wind gibt es aber immer geringere sinnvolle Einsatzzeiten für KWK-Anlagen.
Öffentlichkeit bleibt draußen
Ein genereller Ausschluss der Öffentlichkeit gilt für die Brennstoffverordnungen. In einigen Ländern können Kommunen diese erlassen und bestimmte Brennstoffe ausschließen – ohne jegliche Beteiligung der Bürger. Bei dieser Art von Verordnung ist eine Teilnahme der Einwohner wie bei den Bebauungsplänen nicht vorgesehen. Hier bleibt nur die Möglichkeit der unmittelbaren Einflussnahme auf einen Kommunalpolitiker oder der Klageweg als direkt Betroffener.
Ähnlich geheimnisvoll ist die Lage bei direkten Grundstückskaufverträgen der Kommunen an neue Eigentümer. Hier gibt es ebenso keine Öffentlichkeit. Die Kommune kann nach Gutdünken Verbrennungsverbote oder Anschlusszwänge in diesen Verkäufen verankern. Vor Unterschriftsleistung sollten Interessenten genau den Vertragstext auf etwa enthaltene Bestimmungen mit Bezug auf die Wärmeversorgung studieren. Denn ist der Vertrag erst einmal unterschrieben und würde das eventuell enthaltene Verbrennungsverbot durch eine Grunddienstbarkeit gesichert, gäbe es kaum eine Chance, aus dieser Verpflichtung herauszukommen.
Ökotrick Luftreinhaltung
Luftreinhaltepläne sind bei Kommunen ebenfalls gängig. Hier ist allerdings eine Beteiligung der Öffentlichkeit vorgeschrieben. Jeder kann also seine Einwände per Einspruch oder Stellungnahme vorbringen. Für die Kommunen sind sie ein probates Mittel, quasi über die Hintertür Heizöl, Holz oder Kohle, aber eventuell auch Erdgas zum Brennstoff non grata zu erklären. Übrig bleiben da nur regenerative Quellen außer eben Holz.
…
Geschrieben für Brennstoffspiegel und aktualisiert für diesen Blog. Der vollständige Beitrag ist nur in der Ausgabe 05/2013 zu lesen. Zum kostenfreien Probeabo geht es hier.
Vorschaubild: Waghalsige Konstruktion, aber funktioniert – in Griechenland muss sich niemand mit Verbrennungsverboten rumschlagen. Foto: Urbansky
0 Kommentare