Foto: GeorgHH / Wikimedia / Lizenz unter CC BY-SA 3.0

Neues Strom­markt­gesetz: Eine Übersicht

von | 22. Januar 2016

Der Entwurf des neuen Strom­markt­ge­setzes liegt nun vor. An dieser Stelle wurde schon über die Kapazitäts- oder Kohle­kraft­werks­re­serve kritisch berichtet. Nach Meinung der Regierung besteht zu dem vorlie­genden Entwurf keine kosten­güns­tigere Alter­native. Geprüft wurden dabei

  • Zentraler (umfas­sender oder selek­tiver) Kapazitätsmarkt
  • Dezen­traler, umfas­sender Kapazitätsmarkt
  • Weiter­ent­wicklung des Strom­marktes und Einführung einer Kapazitätsreserve.

Letzte sei dabei gegenüber einem Kapa­zi­täts­markt mit gerin­geren Kosten und Kosten­ri­siken verbunden. Kapa­zi­täts­märkte führten sehr häufig zu Über­ka­pa­zi­täten, wiesen eine hohe Komple­xität auf und bergen eine erheb­liche Gefahr von Regu­lie­rungs­ver­sagen. Ein weiter­ent­wi­ckelter Strom­markt könne hingegen die Trans­for­mation des Ener­gie­ver­sor­gungs­systems möglichst kosten­ef­fi­zient erreichen, berge ein gerin­geres Risiko von staat­lichen Fehl­steue­rungen und setzt Anreize für inno­vative und nach­haltige Lösungen.

Hier nun die Eckpunkte:

  • Kapa­zi­täts­re­serve: wenn trotz freier Preis­bildung an der Strom­börse kein ausrei­chendes Angebot existiert, um einen Ausgleich zwischen Angebot und Nachfrage zu ermög­lichen. Dazu sollen Erzeu­gungs­ka­pa­zi­täten außerhalb des Strom­markts vorge­halten und bei Bedarf einge­setzt werden. Die Reserve soll tech­no­lo­gie­neutral sein und wett­be­werblich ausge­schrieben werden. Das Verfahren wird dem der Photo­voltaik ähneln.
  • Kohle­re­serve: Ab 2016 gehen Braun­koh­le­kraft­werke schritt­weise aus dem Netz und werden vorläufig still­gelegt. Betroffen seien Braun­koh­le­kraft­werke mit einer Leistung von 2,7 GW, was 13 % der gesamten in Deutschland instal­lierten Braun­koh­le­kraft­werks­ka­pa­zität entspreche. Für jeweils vier Jahre könne auf diese Kraft­werke als letzte und befristete Absi­cherung der Strom­ver­sorgung zurück­ge­griffen werden. 
    • Für Sicher­heits­be­reit­schaft und Still­legung sollen die Kraft­werks­be­treiber eine Vergütung erhalten. Die Gesamt­kosten sollen sich über sieben Jahre auf 230 Millionen Euro pro Jahr belaufen. Dies werde zu einem Anstieg der Netz­ent­gelte um rund 0,05 Cent pro Kilo­watt­stunde führen.
  • Bilanz­kreis­be­wirt­schaftung und Ausgleichs­en­er­gie­system: Dazu werden das EnWG und die Strom­netz­zu­gangs­ver­ordnung (StromNZV) geändert. Die Bilanz­kreis­ver­ant­wort­lichen sollen ihre Bilanz­kreise für jede Vier­tel­stunde ausge­glichen halten.
  • Eintritts­bar­rieren für Anbieter von Last­ma­nage­ment­maß­nahmen. Um bestehende Kapa­zi­täten kosten­ef­fi­zi­enter und umwelt­ver­träg­licher einzu­setzen, werden Eintritts­bar­rieren für Anbieter von Last­ma­nage­ment­maß­nahmen und Erneuerbare-​Energien-​Anlagen im Regel­leis­tungs­markt abgebaut. Dadurch wird der Einsatz von Flexi­bi­li­täts­op­tionen erleichtert. Hierzu könnten auch Power-​to-​Heat-​Lösungen unterhalb der 5‑MW-​Regelmarkt-​Schwelle zählen.
  • Lade­säulen für Elek­tro­mobile: erstmals ener­gie­rechtlich klar einge­ordnet, um Rechts- und Inves­ti­ti­ons­si­cherheit für den Aufbau der notwen­digen Lade­infra­struktur zu schaffen.
  • Kosten des Netz­ausbaus: durch eine effi­zi­entere Netz­planung reduziert. Durch Anpassung des EnWG und des Erneuerbare-​Energien-​Gesetzes (EEG 2014) kann die Abre­gelung von Erneuerbare-​Energien-​Anlagen in Zeiten hoher Strom­ein­speisung bei der Netz­aus­bau­planung berück­sichtigt werden. Im Entwurf soll die Abschalt­leistung der Erneu­er­baren maximal 3 % betragen. 
    • Um die Netz­aus­bau­kosten auch trans­parent und gerecht zu verteilen, werden die vermie­denen Netz­ent­gelte für Betreiber von dezen­tralen Anlagen, die ab 2021 in Betrieb gehen, abgeschafft.

Zum Schluss noch zu den Umsetzungs-​Kosten: Die Mehr­kosten gegenüber dem bishe­rigen Status belaufen sich vor allem auf Perso­nal­kosten im BMWi (3,2 Stellen) und 50,5 Stellen bei der BNetzA. Letztere werden 6.502.200 Euro pro Jahr kosten. Hinzu kommen noch Erfül­lungs­kosten in der Ener­gie­wirt­schaft, doch die sind vernach­läs­sigbar, weil deutlich unterhalb der Millionengrenze.

Frank Urbansky

Freier Jour­na­list und Fach­au­tor, unter anderem für die Fach­ma­ga­zine und Portale Brenn­stoff­spie­gel, Uniti; DW Die Woh­nungs­wirt­schaft und Immo­bi­li­en­wirt­schaft; Haufe-Lexware; Energie&Management; IVV, Huss Medien; Motor­tech­ni­sche Zeit­schrift und Sprin­ger­Pro­fes­sio­nal; Sprin­ger Fachverlag; SHK Profi und tab, Bau­ver­lag; stadt+werk, k21

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