Dämmen bleibt wesentlich auch im neuen Gebäudeenergiegesetz. Foto: Urbansky

EnEV und EEWärmeG werden GEG (Gebäu­de­en­er­gie­gesetz)

von | 26. Januar 2017

Nun ist die Katze aus dem Sack: Die Abglei­chung von Ener­gie­ein­spar­ver­ordnung (EnEV) und Erneuerbare-​Energien-​Wärmegesetz (EEWärmeG) endet mit deren Zusammenlegung.

Hinein mündet auch das Ener­gie­ein­spa­rungs­gesetz (EnEG). Das ist vernünftig. Die anderen Varianten, die zu Wahl standen, wären inkon­se­quent gewesen. Doch bekommt das neue Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneu­er­barer Energien zur Wärme- und Kälte­er­zeugung in Gebäuden (Gebäu­de­en­er­gie­gesetz – GEG) damit eine neue Qualität? Oder ist 1 und 1 und 1 nur 3? Letzteres bleibt beim Lesen des Refe­ren­ten­ent­wurfes zu vermuten.

Immerhin – Anwendung und Vollzug werden logi­scher­weise erleichtet, da es nun nur noch ein Gesetz gibt. Auch Diskre­panzen und unter­schied­liche Begriffs­be­stim­mungen sind nun ange­glichen, die unter­schied­liche Behandlung von Strom aus erneu­er­baren Energien sowie diver­gie­rende Anfor­de­rungen an Anlagen­technik beseitigt. Löblich ebenso: Für die Errichtung neuer Gebäude gilt künftig ein einheit­liches Anfor­de­rungs­system, in dem Ener­gie­ef­fi­zienz und Erneu­erbare Energien inte­griert sind.

Was bleibt gleich

Es bleibt jedoch bei der Tech­no­lo­gie­of­fenheit für Ener­gie­technik als auch für die Bauweisen. Das wurde im Vorfeld insbe­sondere vom grünen Lager kriti­siert, weil dadurch fossile Wärme­er­zeuger vor allem im Bestand noch lange ein auskömm­liches Dasein haben werden. Wirt­schaftlich ist es jedoch sicher für Immo­bi­li­en­be­sitzer, die nicht die große Inves­ti­ti­ons­kraft haben, durchaus sinnvoll, aber eben auch einer von vielen Punkten, der nicht über die vorhe­rigen Gesetze hinausgeht. Dazu gehört auch der Ansatz, den Primär­ener­gie­bedarf von Gebäuden zu mini­mieren, indem der Ener­gie­bedarf eines Gebäudes von vorne­herein durch einen ener­ge­tisch hoch­wer­tigen baulichen Wärme­schutz begrenzt und den verblei­benden Ener­gie­bedarf zunehmend durch erneu­erbare Energien gedeckt wird. Ansonsten wurden die Bestim­mungen von EnEV und EEWärmeG unver­ändert übernommen.

Was ist neu

Neu ist hingegen der Nied­rigst­ener­gie­ge­bäu­de­standard für neue Nicht­wohn­ge­bäude der öffent­lichen Hand. Aller­dings fehlt noch eine geset­zes­feste Defi­nition desselben. Das könnte der KfW-​55-​Standard sein, steht aber noch nicht fest. Was schon feststeht, ist ein Zeitplan: Ab 2019 ist er von der Öffent­lichen Hand einzu­halten, ab 2021 von privaten Bauherren.

Auch die Flexi­bi­li­sie­rungen beim Einsatz von gebäu­denah erzeugtem Strom aus erneu­er­baren Energien ist neu. Bisher erfolgte die Vermarktung von EE-​Strom zentral über die EEG-​Vergütung. Von der Neure­gelung profi­tiert auch gebäu­denah aufbe­rei­tetes und in das Erdgasnetz einge­speistes Biogas sowie der Einbau von modernen, besonders effi­zi­enten Wärme­er­zeu­gungs­an­lagen in Neubauten, die Bestands­ge­bäude mitver­sorgen und dadurch Altanlagen mit nied­ri­gerer Effizienz im Bestand ersetzen.

Die sich aus dem Primär­ener­gie­bedarf oder Primär­ener­gie­ver­brauch erge­benden CO2-​Emissionen eines Gebäudes sind künftig zusätzlich im Ener­gie­ausweis anzugeben. Aller­dings fehlt dafür noch der Rechts­rahmen. Außerdem kann die Bundes­re­gierung die Primär­ener­gie­fak­toren durch Rechts­ver­ordnung mit Zustimmung des Bundes­rates neu justieren. Künftig sollen die Klima­wirkung (CO2-​Emissionen), die Versor­gungs­si­cherheit und weitere Aspekte der Nach­hal­tigkeit, etwa Verfüg­barkeit und Nutzungs­kon­kur­renzen einzelner Primär­ener­gie­träger, Tech­no­logien und Verfahren zur Wärme- und Kälte­en­er­gie­be­reit­stellung stärker berück­sichtigt werden.


Über die Photo­voltaik im EEG 2017, von dem auch das neue GEG berührt ist, schrei­ben die Energieblogger-​Kollegen Franz-​Josef Kemnade und Christian Sperling von next­kraft­werke hier.

Frank Urbansky

Freier Jour­na­list und Fach­au­tor, unter anderem für die Fach­ma­ga­zine und Portale Brenn­stoff­spie­gel, Uniti; DW Die Woh­nungs­wirt­schaft und Immo­bi­li­en­wirt­schaft; Haufe-Lexware; Energie&Management; IVV, Huss Medien; Motor­tech­ni­sche Zeit­schrift und Sprin­ger­Pro­fes­sio­nal; Sprin­ger Fachverlag; SHK Profi und tab, Bau­ver­lag; stadt+werk, k21

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