Foto: Urbansky

Was das neue EEG für Biogas bedeutet

von | 22. Juni 2016

Das Klagen der Biogas­branche wurde seitens der Bundes­re­gierung via Bundesrat als Verstärker gehört. Hier waren es insbe­sondere Bayern, wo ein Großteil der deutschen Bioan­lagen steht, und die ostdeut­schen Länder, wo die größten Anlagen Europas arbeiten, die für Biogas trom­melten. Und so fand das Gärungs­produkt doch noch seinen Weg in die Ausschrei­bungs­mo­delle des EEG 2016, die schon für Sonnen­strom und seit neuestem auch für Windstrom gelten.

150 MW brutto dürfen in den Jahren 2017 bis 2019 zugebaut werden. 200 MW sind es von 2020 bis 2022. Anlagen bis 150 kW elek­tri­scher Leistung fallen unter eine Baga­tell­grenze und müssen nicht ausge­schrieben werden. Gleich­zeitig wird der Gebots­höchstwert auf 14,88 Eurocent je kWh (bis 500 kW) fest­gelegt, also der Preis, der als Vergütung gezahlt wird und der sinni­ger­weise bei einer Ausschreibung auch nicht über­schritten werden sollte. Dieser Höchstwert verringert sich ab 2018 um 1 Prozent jährlich gegenüber dem im jeweils voran­ge­gan­genen Kalen­derjahr geltenden Höchstwert.

Zu wenig Vergütung?

Zur Erin­nerung: Bei Windstrom liegt im neuen EEG die Höchst­grenze bei 8 Eurocent und bei Solar­strom knapp unter 9 Eurocent je kWh – auch ein Hinweis darauf, dass Strom aus Biogas einfach nur teuer ist und auch gegenüber anderen erneu­er­baren Ener­gie­formen kaum markt­fähig. Leider wird es auch im neuen EEG und wohl bei allen seinen Nach­folgern keine direkte Einspei­se­ver­gütung für Biogas geben. Nur sie könnte die wirklich großen Probleme der Branche beheben.

Hier zur Übersicht noch die anzu­le­genden Strom­preise, die seitens der Netz­be­treiber zu entrichten sind:

Strom aus Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung

  • bis 150 kW 13,32 Eurocent je kWh
  • bis 500 kW 11,49 Eurocent je kWh
  • bis 1 MW 10,29 Eurocent je kWh

Strom aus Biomasse nach Bioabfallverordnung

  • bis 500 kW 14,88 Eurocent je kWh
  • bis 1 MW 13,05 Eurocent je kWh

Bestand geschützt

Nach Ansicht der Branche ist dies zu wenig und gefährde insbe­sondere die Bestands­an­lagen, die eine Anschluss­fi­nan­zierung nur über die Ausschrei­bungen erlangen können.

Im EEG 2016 heißt es:

Biomasse-​Bestandsanlagen wiederum können ausschließlich über Ausschrei­bungen eine Anschluss­för­derung erhalten. Die Ausschreibung erfolgt bei der Biomasse für Neu- und Bestands­an­lagen gemeinsam. Die Leistung der Biomasse-​Neuanlagen, die außerhalb von Ausschrei­bungen zugebaut wird, wird beim Ausschrei­bungs­vo­lumen des Folge­jahres berück­sichtigt. Für den Biomasse-​Ausbaupfad ab 2023 legt die Bundes­re­gierung recht­zeitig einen Vorschlag vor.

Auch aktuell sind Bestands­an­lagen von den Ände­rungen nicht betroffen. § 22 EEG 2016 stellt außerdem klar, dass die Anlagen, für die das EEG 2014 eine Über­gangs­re­gelung vorsah, nicht verpflichtet sind, an Ausschrei­bungen teil­zu­nehmen. Damit wird, so die Bundes­re­gierung, der mit dem EEG 2014 begründete Inves­ti­ti­ons­schutz gesichert.


Das Ausschrei­bungs­modell für den Ausbau der EE ist eine EU-​Vorgabe. Darüber schreibt der Blog energie effizient sparen hier.

Frank Urbansky

Freier Jour­na­list und Fach­au­tor, unter anderem für die Fach­ma­ga­zine und Portale Brenn­stoff­spie­gel, Uniti; DW Die Woh­nungs­wirt­schaft und Immo­bi­li­en­wirt­schaft; Haufe-Lexware; Energie&Management; IVV, Huss Medien; Motor­tech­ni­sche Zeit­schrift und Sprin­ger­Pro­fes­sio­nal; Sprin­ger Fachverlag; SHK Profi und tab, Bau­ver­lag; stadt+werk, k21

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