Dieser Frage geht die auf Energierecht spezialisierte Kanzlei Becker Büttner Held gemeinsam mit dem Institut für Klimaschutz, Energie und Mobilität (IKEM) in einer Studie nach. Den Autoren fällt dabei natürlich auch die Parallelität von EnEV und EEWärmeG auf, die ja noch in diesem Jahr abgeglichen werden sollen.
Als rechtlicher Rahmen für ein Energieeffizienzgesetz (von der Kanzlei EnEffG genannt) SOLL die Gleichrangigkeit gelten, es soll also denselben Rang einnehmen wie die verschiedenen Bereiche der Energieerzeugung.
Die Spezialisten fordern dabei verbindliche Ziele zur Steigerung der Energieeffizienz, die sich an den Reduktionszielen der Klimaschutzabkommen orientieren. Zudem müssten die Effizienzmaßnahmen dauerhaft finanzierbar und bestenfalls haushaltsunabhängig sein. Als aktuelle Normen, in denen bereits Ziele formuliert sind, gelten KWKG, EnEG und EnEV sowie StromStG und EnergieStG.
Als Handlungsinstrumente zur Realisierung eines Effizienzgesetzes nennen die Autoren
- umlagefinanzierte Vergütungspflichten wie das KWKG
- ordnungsrechtliche Gebote, Verbote und Duldungspflichten wie EEWärmeG, BImSchG, Smart-Meter (§ 21c EnWG), EDL‑G, BGB (Mietrecht), EVPG)
- Preisinstrumente wie Steuern und Abgaben bzw. Steuerbefreiungen und Steuervergünstigungen (KraftStG/KraftStDV, StromStG/EnergieStG)
- Informations- und Kennzeichnungspflichten (PKW-EnVK, EnEV, EnVKG/EnVKV, EDL‑G)
- finanzielle Förderinstrumente (EnEV, EEWärmeG, KWKG)
Harmonisierungsbedarf bei EnEV und EEWärmeG
Für den Gebäudesektor besteht teilweise Harmonisierungspotenzial durch Verknüpfung von EnEV und EEWärmeG, denn zwischen den Normen bestehen wechselseitige Bezüge und Mehrfachbelastungen und Nachweisführungspflichten könnten reduziert werden.
Bedenklich sei jedoch, dass EnEV und EEWärmeG
- unterschiedliche Rechtsqualität hätten (Verordnung vs. Gesetz)
- unterschiedliche Ziele fokussieren würden (Energieeinsparung vs. Förderung von Erneuerbaren Energien)
Zudem könne eine Verknüpfung ohne erhebliche Eingriffe in die Normarchitektur Auswirkungen nur auf den Gebäudesektor haben und damit der Effizienz-Zielsetzung nur zum Teil gerecht werden.
Energieeffizienz ins Grundgesetz?
Mögliche Handlungsoptionen der Gesetzgebung sehen die Autoren entweder in einer
- „Übergesetzlichen“ Ebene (Verankerung in Art. 20a GG) oder einer
- „Vorgesetzliche“ Ebene“ (Verankerung in der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien II).
- Möglich seien auch „Gesetzliche“ Ebene (Entwurf eines Energieeffizienzgesetzes – Schwerpunkt dieser Studie).
Die Verankerung des „Efficiency-first“-Prinzips auf „vertraglicher“ Ebene in Form eines intraföderalen Staatsvertrags zwischen den Bundesländern kommt aufgrund der Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Bereich der Energieeffizienz dagegen nicht in Betracht
Den Spielraum setzen die Autoren wie folgt an:
- Die (konkurrierende) Gesetzgebungskompetenz für ein Energieeffizienzgesetz ist auf Grundlage des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG dem Bund zuzuordnen.
- Zur Wahrung der wirtschaftlichen Einheit ist auch eine bundeseinheitliche Regelung erforderlich i. S. d. Art. 72 Abs. 2 GG
- Das EnEffG muss sich hinsichtlich seiner Zielsetzung mindestens an den EU-Vorgaben orientieren. So gibt die Energieeffizienzrichtlinie ein übergeordnetes Effizienzziel der Union von 20 % bis 2020 vor und verpflichtet die Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu ergreifen, die zu neuen jährlichen Energieeinsparungen in Höhe von 1,5 % des jährlichen Energieabsatzes führen. Bei der konkreten Ausgestaltung der Energieeffizienzmaßnahmen sind die Mitgliedstaaten weitestgehend frei.
Eine Bindungswirkung dahingehend, dass andere Gesetze gleichen Ranges, die die Ziele des EnEffG möglicherweise konterkarieren, nicht erlassen werden dürfen, kann ein EnEffG grundsätzlich nicht entfalten. Einfluss auf bestehende Gesetze (beispielsweise hinsichtlich der Abschaffung von Fehlanreizen im EEG oder StromStG) kann durch das EnEffG ebenfalls nicht ausgeübt werden.
Effizienzhierarchie
Im EnEffG kann zudem eine „Effizienzhierarchie“ aufgenommen werden, wonach
- Energieeinsatz zu vermeiden ist,
- nicht vermeidbarer Energieeinsatz effizient ausgestaltet sein muss, und
- (subsidiär) Energieeinsatz der weder vermeidbar noch effizient auszugestalten ist, zulässig ist.
Diese „Effizienzhierarchie“ kann Ausstrahlungswirkung auf andere Rechtsbereiche (bspw. BImSchG) haben. Effizienzziele könnten in Form von prozentualen oder absoluten Zielvorgaben formuliert werden, dabei bietet sich eine Differenzierung nach sektorspezifischen Zielvorgaben an.
Förderung wichtig
Bei der Gewährung finanzieller Förderinstrumente sollte das Verhältnis zu den Nutzungspflichten gesetzlich verankert werden um das Prinzip der Subsidiarität des Hausalts zu konkretisieren (vgl. § 15 EEWärmeG).
Als Beispiel für finanzielle Förderinstrumente dient eine „Abwrackprämie für Alt-Heizungen, Steuerbefreiungen und –vergünstigungen mit einer Kopplung an Energieeffizienzmaßnahmen (bspw. Energiemanagementsysteme) sollten nicht isoliert in einem EnEffG geregelt werden, sondern im Gesetz des Steuerentstehungstatbestands.
Über den aktuellen Diskussionsstand bei der Wärmewende, die von einem Energieeffizienz-Gesetz am stärksten beeinflusst würde, berichtet Energieblogger-Kollege Andreas Kühl hier in seinem Blog energynet.
Ich finde es absurd, wenn heute noch EFH nach KfW70 neu gebaut und gefördert werden, die mit dem Trick, eine Solarthermieanlage aufs Dach zu montieren, KfW70 gerade so erfüllen.
Generell sollte eine Förderung von energieeinsparenden Maßnahmen in der einzig sinnvollen Reihenfolge:
1) Reduzierung des Bedarfs (auf min KfW40)
erst dann:
2) Verbesserung der Wärmeerzeugeranlage
Bei Neubauten macht nur Sinn, schon heute Passivhausstandard zu bauen – alles andere wird ggf. nicht mehr ausreichend zu verbessern sein.
LG jogi54