Die Heizwertklausel im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) soll gestrichen werden. Dies sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor.
Getroffen wurde diese Entscheidung auf Grundlage eines Gutachtens des von Bundesumweltministerium und Umwltbundesamt in Auftrag gegebenen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens (Еvaluation der ökologischen und ökonomischen Auswirkungen des Wegfalls der Heizwertregelung des § 8 Absatz 3 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.
Die Heizwertklausel stellt bislang klar, dass beim Verbrennen von bestimmten Abfällen diese energetische Verwertung dann der stofflichen Verwertung gleichrangig ist, wenn der Brennwert mindestens 11.000 Kilojoule pro Kilogramm beträgt und nicht per Verordnung ein anderer Verwertungsvorrang festgelegt ist. Diese Regelung war eine Auffang- und Übergangslösung.
Sechs Abfallströme neu bewertet
Betroffen sind laut Darstellung der Bundesregierung zum Erfüllungsaufwand folgende Abfallströme:
- gewerbliche Siedlungsabfälle
- nicht mineralische Bau- und Abbruchabfälle
- Klärschlämme
- Altreifen
- Sperrmüll
- gefährliche Abfälle aus der chemischen Industrie
Vor allem chemische Industrie betroffen
Für die drei letztgenannten Abfallströme taxiert die Bundesregierung den jährlichen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft auf 55,5 Millionen Euro jährlich, hier insbesondere die chemische Industrie für ihre gefährlichen Abfälle. Für die Länder bedeutet das Mehrbelasungen von 440.832 Euro jährlich. Einmalig werden für die Umstellung 162,4 Millionen Euro fällig. Bis Ende 2020 soll evaluiert werden, wie die Abschaffung der Heizwertregel sich auswirkt.
Für die drei erstgenannten Abfallströme verzichtet die Bundesregierung auf eine Berechnung des Erfüllungsaufwandes. Für sie sollen laut Gesetzentwurf noch Spezialregelungen erlassen werden.
Über einen energieeffizienten Gebäudebestand berichtet Energieblogger-Kollege Björn Katz hier auf seinem Blog Stromauskunft.
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