Die Lagerung für alle Brennstoffe ist in Deutschland penibel geregelt. Ein besonderes Augenmerk gilt dabei dem Wasserschutz.
Für wassergefährdende Stoffe gibt es seit dem 1. August 2017 mit der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) nun erstmals eine bundesweit einheitliche Verordnung, die für Heizöl angewendet werden muss. Auch wenn es keine dramatischen Veränderungen zu den bisherigen Verordnungen der Bundesländer gab – eine Erleichterung für Installateure stellt die neue Einheitlichkeit auf jeden Fall dar. Allerdings ist Brennstofflager nicht gleich Brennstofflager.
Für oberirdische und unterirdische Heizöltanks größer als 1000 l gilt die AwSV seit August einheitlich für alle Bundesländer. „Jetzt gilt eine Fachbetriebspflicht für alle Neuanlagen. Unter Fachbetrieb wird hier generell der Fachbetrieb nach Wasserhaushaltsgesetz oder § 62 AwSV verstanden“, erklärt Wolfgang Dehoust vom gleichnamigen Tankbauer die wesentliche Neuerung. SHK-Unternehmen, die Fachbetrieb sind, müssen alle zwei Jahre den verantwortlichen Betriebsleiter zu einer entsprechenden und anerkannten Schulung schicken. Auch die Mitarbeiter, die mit Wartung oder Einbau der Heizöltanks befasst sind, müssen regelmäßig geschult werden. Dies kann auch ein Hersteller machen.
Die Fachbetriebe selbst werden ebenfalls alle zwei Jahre entweder durch die Überwachungsgemeinschaft Technische Anlagen der SHK-Handwerke (ÜWG) oder Fachprüfer gecheckt. „Im Gesamtbereich des Wasserrechtes und der Vorschriften zur Heizöllagerung kann man zudem von einem gewissen Bestandsschutz sprechen“, erläutert Dehoust. „Die Anlagen sind meist nicht zu beanstanden, wenn sie den damaligen Vorschriften entsprochen haben.“ Das gelte aber nicht für alte Grenzwertgeber. Die müssten umgerüstet oder geprüft werden. Alle Tanks müssten zukünftig mit einem einheitlichen Inhaltsanzeiger ausgestattet sein, und die zulässige Befüllgeschwindigkeit oder das Füllvolumen soll an der Tankanlage angebracht sein.
Die Pflichten für Anlagenbetreiber sind ebenfalls bundesweit einheitlich geregelt. Sie sind nun für den ordnungsgemäßen Betrieb zuständig. Ähnliche Regeln fanden sich zuvor in den Verordnungen der Bundesländer. Was aber generell vereinheitlicht ist: Die Erstprüfung der Anlagen muss nun definitiv durch einen Sachverständigen nach AwSV erfolgen. Das war bisher nicht in allen Bundesländern so und gilt jetzt auch nach wesentlichen Änderungen an der Anlage.
Kein generelles Verbot von Ölheizungen in Hochwasserschutzgebieten
Die nächste Rechtsnorm, von der der Heizöltank unmittelbar betroffen ist, ist das Hochwasserschutzgesetz II. Es wird Anfang 2018 in Kraft treten. Im Gegensatz zu dem in einigen Medien gemeldeten Verbot von neuen Ölheizungen in Hochwasserschutzgebieten verbietet es jedoch nur in der gewerblichen Wirtschaft und in öffentlichen Einrichtungen den Einbau einer neuen Ölheizung in Gebieten, die bei Hochwasser überschwemmt werden können. Wohngebäude sind vom Kesseltausch nicht betroffen. …
Gekürzt. Geschrieben für IKZ. Zum Abo geht es hier. Erschienen in 04/2018. Der komplette Beitrag ist auch hier online zu lesen.
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