Unsicherheiten bezogen auf die Aufstellung von Heizöltanks dürften durch die neue AwSV ausgeräumt sein. Foto: Dehoust

Brenn­stoff­la­gerung: Nicht nur auf die Füllmenge kommt es an

von | 3. Mai 2018

Die Lagerung für alle Brenn­stoffe ist in Deutschland penibel geregelt. Ein beson­deres Augenmerk gilt dabei dem Wasserschutz. 

Für wasser­ge­fähr­dende Stoffe gibt es seit dem 1. August 2017 mit der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wasser­ge­fähr­denden Stoffen (AwSV) nun erstmals eine bundesweit einheit­liche Verordnung, die für Heizöl ange­wendet werden muss. Auch wenn es keine drama­ti­schen Verän­de­rungen zu den bishe­rigen Verord­nungen der Bundes­länder gab – eine Erleich­terung für Instal­la­teure stellt die neue Einheit­lichkeit auf jeden Fall dar. Aller­dings ist Brenn­stoff­lager nicht gleich Brennstofflager.

Für ober­ir­dische und unter­ir­dische Heiz­öl­tanks größer als 1000 l gilt die AwSV seit August einheitlich für alle Bundes­länder. „Jetzt gilt eine Fach­be­triebs­pflicht für alle Neuan­lagen. Unter Fach­be­trieb wird hier generell der Fach­be­trieb nach Wasser­haus­halts­gesetz oder § 62 AwSV verstanden“, erklärt Wolfgang Dehoust vom gleich­na­migen Tankbauer die wesent­liche Neuerung. SHK-​Unternehmen, die Fach­be­trieb sind, müssen alle zwei Jahre den verant­wort­lichen Betriebs­leiter zu einer entspre­chenden und aner­kannten Schulung schicken. Auch die Mitar­beiter, die mit Wartung oder Einbau der Heiz­öl­tanks befasst sind, müssen regel­mäßig geschult werden. Dies kann auch ein Hersteller machen.

Die Fach­be­triebe selbst werden ebenfalls alle zwei Jahre entweder durch die Über­wa­chungs­ge­mein­schaft Tech­nische Anlagen der SHK-​Handwerke (ÜWG) oder Fach­prüfer gecheckt. „Im Gesamt­be­reich des Wasser­rechtes und der Vorschriften zur Heizöl­la­gerung kann man zudem von einem gewissen Bestands­schutz sprechen“, erläutert ­Dehoust. „Die Anlagen sind meist nicht zu bean­standen, wenn sie den damaligen Vorschriften entsprochen haben.“ Das gelte aber nicht für alte Grenz­wert­geber. Die müssten umge­rüstet oder geprüft werden. Alle Tanks müssten zukünftig mit einem einheit­lichen Inhalts­an­zeiger ausge­stattet sein, und die zulässige Befüll­ge­schwin­digkeit oder das Füll­vo­lumen soll an der Tank­anlage ange­bracht sein.

Die Pflichten für Anla­gen­be­treiber sind ebenfalls bundesweit einheitlich geregelt. Sie sind nun für den ordnungs­ge­mäßen Betrieb zuständig. Ähnliche Regeln fanden sich zuvor in den Verord­nungen der Bundes­länder. Was aber generell verein­heit­licht ist: Die Erst­prüfung der Anlagen muss nun definitiv durch einen Sach­ver­stän­digen nach AwSV erfolgen. Das war bisher nicht in allen Bundes­ländern so und gilt jetzt auch nach wesent­lichen Ände­rungen an der Anlage.

Kein gene­relles Verbot von Ölhei­zungen in Hochwasserschutzgebieten

Die nächste Rechtsnorm, von der der Heiz­öltank unmit­telbar betroffen ist, ist das Hoch­was­ser­schutz­gesetz II. Es wird Anfang 2018 in Kraft treten. Im Gegensatz zu dem in einigen Medien gemel­deten Verbot von neuen Ölhei­zungen in Hoch­was­ser­schutz­ge­bieten verbietet es jedoch nur in der gewerb­lichen Wirt­schaft und in öffent­lichen Einrich­tungen den Einbau einer neuen Ölheizung in Gebieten, die bei Hoch­wasser über­schwemmt werden können. Wohn­ge­bäude sind vom Kessel­tausch nicht betroffen. …


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Frank Urbansky

Freier Jour­na­list und Fach­au­tor, unter anderem für die Fach­ma­ga­zine und Portale Brenn­stoff­spie­gel, Uniti; DW Die Woh­nungs­wirt­schaft und Immo­bi­li­en­wirt­schaft; Haufe-Lexware; Energie&Management; IVV, Huss Medien; Motor­tech­ni­sche Zeit­schrift und Sprin­ger­Pro­fes­sio­nal; Sprin­ger Fachverlag; SHK Profi und tab, Bau­ver­lag; stadt+werk, k21

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