Die Prüfung durch die Eichämter, wie hier in Sachsen, umfasst nur die Zapfanlage, auch Messgerät genannt. Foto: Urbansky

Wie und wann eicht man eine Tankstelle?

von | 17. September 2019

Unpräzise arbei­tende Zapf­säulen sind in jedem Falle ein Ärgernis: entweder für den Tankwart, wenn zu wenig, oder für den Fahrer, wenn zu viel angezeigt wird. Zuständig für exakt gemessene Durch­fluss­mengen sind die Bundes­länder, die wiederum ihre Eichämter damit betrauen. Doch wie wird eigentlich eine Zapfsäule geeicht?

Klagen von Tank­kunden, dass man mit der gleichen getankten Menge Sprit früher weiterkam, gehören zur Folklore. Denn die erlaubte Abwei­chung beträgt, bezogen aufs Volumen, 0,5 Prozent – eine Menge, die man beim besten Willen nicht merken kann.
Dennoch gibt es hin und wieder, wenn auch nur wenige, Beschwerden über zu geringe getankte Sprit­mengen. Die Eichämter der Bundes­länder sind für den Check von Zapf­an­lagen zuständig und über­prüfen diese regel­mäßig. Tanks und Zulei­tungen hingegen gehören nicht dazu.

Doch wie überall gilt auch hier: Gutes Personal ist knapp. Deswegen schaffen es die Eichämter nicht immer, alle Zapf­säulen nach Ablauf der Prüffrist von zwei Jahren erneut zu prüfen. Aus Bayern etwa ist bekannt, dass gut jede fünfte Zapfsäule nicht in dieser Frist nach­ge­prüft wird. Den Tank­stel­len­be­treiber oder ‑pächter als Verant­wort­lichen trifft hier keine Schuld, zumindest nicht, wenn er recht­zeitig den Antrag auf erneute Prüfung gestellt hat. Die Bear­bei­tungszeit beträgt bundesweit im Schnitt gut drei Monate. Der Betreiber kann die Zapfsäule in der Zwischenzeit weiter­be­treiben, bis das Eichamt doch mal Zeit findet. Die Säulen sind in diesem Fall geeichten Mess­ge­räten gleichgestellt.

Keine Still­le­gungen bei verspä­teter Prüfung

Diese Praxis ist weit verbreitet und aus recht­licher Sicht einwandfrei. Auch die Eichämter haften in dieser Über­gangs­frist, die selbst nach Ablauf der eigent­lichen Prüffrist noch gilt, nicht für eventuell unpräzise arbei­tende Zapf­an­lagen. Falls doch ein Schaden wegen einer nicht mehr zu nutzenden Zapfsäule eintreten sollte, haften die Eichämter nur dann, wenn nach­weisbar ist, dass sie nicht genug Personal haben. Doch auch das kommt nie vor. In der Praxis wird hier eher großzügig gehandelt …


Gekürzt. Geschrie­ben für Brenn­stoff­spie­gel. Der voll­stän­dige Beitrag ist nur in der Ausgabe 09/​2019 zu lesen. Zum kos­ten­freien Pro­be­abo geht es hier.

Frank Urbansky

Freier Jour­na­list und Fach­au­tor, unter anderem für die Fach­ma­ga­zine und Portale Brenn­stoff­spie­gel, Uniti; DW Die Woh­nungs­wirt­schaft und Immo­bi­li­en­wirt­schaft; Haufe-Lexware; Energie&Management; IVV, Huss Medien; Motor­tech­ni­sche Zeit­schrift und Sprin­ger­Pro­fes­sio­nal; Sprin­ger Fachverlag; SHK Profi und tab, Bau­ver­lag; stadt+werk, k21

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