Das Klagen der Biogasbranche wurde seitens der Bundesregierung via Bundesrat als Verstärker gehört. Hier waren es insbesondere Bayern, wo ein Großteil der deutschen Bioanlagen steht, und die ostdeutschen Länder, wo die größten Anlagen Europas arbeiten, die für Biogas trommelten. Und so fand das Gärungsprodukt doch noch seinen Weg in die Ausschreibungsmodelle des EEG 2016, die schon für Sonnenstrom und seit neuestem auch für Windstrom gelten.
150 MW brutto dürfen in den Jahren 2017 bis 2019 zugebaut werden. 200 MW sind es von 2020 bis 2022. Anlagen bis 150 kW elektrischer Leistung fallen unter eine Bagatellgrenze und müssen nicht ausgeschrieben werden. Gleichzeitig wird der Gebotshöchstwert auf 14,88 Eurocent je kWh (bis 500 kW) festgelegt, also der Preis, der als Vergütung gezahlt wird und der sinnigerweise bei einer Ausschreibung auch nicht überschritten werden sollte. Dieser Höchstwert verringert sich ab 2018 um 1 Prozent jährlich gegenüber dem im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden Höchstwert.
Zu wenig Vergütung?
Zur Erinnerung: Bei Windstrom liegt im neuen EEG die Höchstgrenze bei 8 Eurocent und bei Solarstrom knapp unter 9 Eurocent je kWh – auch ein Hinweis darauf, dass Strom aus Biogas einfach nur teuer ist und auch gegenüber anderen erneuerbaren Energieformen kaum marktfähig. Leider wird es auch im neuen EEG und wohl bei allen seinen Nachfolgern keine direkte Einspeisevergütung für Biogas geben. Nur sie könnte die wirklich großen Probleme der Branche beheben.
Hier zur Übersicht noch die anzulegenden Strompreise, die seitens der Netzbetreiber zu entrichten sind:
Strom aus Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung
- bis 150 kW 13,32 Eurocent je kWh
- bis 500 kW 11,49 Eurocent je kWh
- bis 1 MW 10,29 Eurocent je kWh
Strom aus Biomasse nach Bioabfallverordnung
- bis 500 kW 14,88 Eurocent je kWh
- bis 1 MW 13,05 Eurocent je kWh
Bestand geschützt
Nach Ansicht der Branche ist dies zu wenig und gefährde insbesondere die Bestandsanlagen, die eine Anschlussfinanzierung nur über die Ausschreibungen erlangen können.
Im EEG 2016 heißt es:
Biomasse-Bestandsanlagen wiederum können ausschließlich über Ausschreibungen eine Anschlussförderung erhalten. Die Ausschreibung erfolgt bei der Biomasse für Neu- und Bestandsanlagen gemeinsam. Die Leistung der Biomasse-Neuanlagen, die außerhalb von Ausschreibungen zugebaut wird, wird beim Ausschreibungsvolumen des Folgejahres berücksichtigt. Für den Biomasse-Ausbaupfad ab 2023 legt die Bundesregierung rechtzeitig einen Vorschlag vor.
Auch aktuell sind Bestandsanlagen von den Änderungen nicht betroffen. § 22 EEG 2016 stellt außerdem klar, dass die Anlagen, für die das EEG 2014 eine Übergangsregelung vorsah, nicht verpflichtet sind, an Ausschreibungen teilzunehmen. Damit wird, so die Bundesregierung, der mit dem EEG 2014 begründete Investitionsschutz gesichert.
Das Ausschreibungsmodell für den Ausbau der EE ist eine EU-Vorgabe. Darüber schreibt der Blog energie effizient sparen hier.
0 Kommentare