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Unfälle will niemand. Dennoch passieren sie. Wer für was, in welchem Fall und wie haftet ist dabei eine sehr komplexe Frage. Das letztjährige Uniti Forum Tankstellentechnik versuchte sich an einer Lösung.
Die Unfallvermeidung ist letztlich auch der Schlüssel für die Herleitung einer eventuellen Schuldfrage. Denn wie Unfälle zu vermeiden sind, ist hinlänglich beschrieben. Zum einen sorgt der Gesetzgeber z.b. durch r die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und die Gefahrstoffverordnung sowie die daraus resultierenden Gefährdungsbeurteilung (GefStoffV). Für Tankstellen finden die sich gleich in mehreren Anweisungen, etwa der Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) 1111 oder Technsichen Regeln zure Gefahrstoffverordnung (TRGS 400). Zum anderen gilt natürlich hier wie überall das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).
Generell in der Haftung, wenn doch mal was passiert, ist immer der Betreiber. Allerdings sitzt er nicht allein im Boot. Denn viele der Aufgaben, die an einer Tankstelle in Bezug auf die Sicherheit anfallen, kann er gar nicht allein leisten. Das bekannteste Beispiel ist sicherlich die regelmäßige Überprüfung von sensiblen Bereichen wie dem Ex-Schutz, die ebenso wie Tank- und Leitungssicherheit von den Zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS, im Volksmund besser als TÜV bekannt, auch wenn es die Dekra oder jemand anders ist). Falls den Technik-Checkern mal ein Fehler unterläuft, der bei einem Unfall eine Rolle spielen sollte, sind sie aus ihrem Vertragsverhältnis mit dem Betreiber heraus natürlich auch mit in der Haftung. Der Prüfer wiederum haftet für die ordnungsgemäße Erbringung der Prüfung. „Wenn sie das nicht tut, haftet auch die Prüforganisation“, so Heiko Drews vom TÜV Rheinland.
Wer ist Betreiber?
Der Betreiber ist also Dreh- und Angelpunkt in der Schuldfrage. Doch wer ist eigentlich Betreiber? Nach dem Ausschlussverfahren sind Pächter (in der Regel), Grundstückseigentümer und externe Dienstleister keine Betreiber. Die Mineralölfirmen oder, bei Gasanlagen, die Gaslieferanten sind hingegen definitiv Betreiber. „Betreiber ist, wer die tatsächliche oder rechtliche Möglichkeit hat, die notwendigen Entscheidungen in Hinblick auf die Sicherheit der Anlage zu treffen“, formuliert es Ursula Aich, Aufsichtsbeamtin beim Regierungspräsidium Darmstadt, etwas kryptisch.
Der Betreiber kann auch seine gesetzlichen Pflichten teilweise Pflichten an seinen Pächter übertragen (hier spricht man von Pflichtendelegation) , etwa die Zoneneinteilung für den Ex-Schutz, die Prüfungsveranlassung nach BetrSichV oder die Unfall- und Schadensanzeige ebenfalls nach BetrSichV (s. Kasten).
Der Betreiber hingegen muss sich um folgendes kümmern: Betrieb nach Stand der Technik, Erhalt des ordnungsgemäßen Zustandes, Überwachen der Tankstellen und der Füllanlagen oder Veranlassung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen. Zwar kann der Pächter hier eingewiesen werden, etwa für den reibungslosen Betrieb der Anlage. Die Haftung bleibt jedoch beim Betreiber.
Was tun bei Änderungen?
Keine Tankstelle steht so, wie sie ist, ewig. Doch jede bauliche Veränderung birgt hinsichtlich der Sicherheit wieder einige Gefahren. Deswegen muss der Betreiber auch hier ermitteln, inwieweit seine Baumaßnahmen Erlaubnispflichtig sind. Dazu gehören definitiv die Umbelegung eines Tanks auf E85 oder der Tausch einer Zapfsäule gegen eine Säule mit mehr Zapfpunkten. Wer sich nicht dran hält, dem droht zumindest ein Ordnungswidrigkeitsverfahren.
Geschrieben für Brennstoffspiegel und Mineralölrundschau. Erschienen in der Ausgabe 11/2013. Der vollständige Text ist nur dort zu lesen. Zum kostenfreien Probeabo geht es hier.
Vorschaubild: Staubexplosion. Foto: Zwergelstern /Wikimedia
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