Die Wärmepumpe, hier vor einem Schulneubau, sollte das Flaggschiff der Wärmewende sein. Stattdessen boomen derzeit auch dank der Diskussionen ums GEG wieder Gas- und Ölheizungen. Foto: Frank Urbansky

Neues Jahr, neues Heizungs­gesetz: Das gilt ab 2024

von | 10. November 2023

Zuletzt erhitzte die Heizung nicht nur die eigenen vier Wände, sondern auch so manches Gemüt in Bundestag und Bevöl­kerung. Nach langen Debatten ist es jedoch so weit: Der finale Entwurf des Gebäu­de­en­er­gie­ge­setzes (GEG) steht und tritt ab 01.01.2024 in Kraft. Welche konkreten Hand­lungs­maß­nahmen sich für Immo­bi­li­en­ei­gen­tümer jetzt ergeben. Hier eine Übersicht von öcoloco.de.

Im neuen Jahr tritt das neue Gebäu­de­en­er­gie­gesetz, umgangs­sprachlich auch als Heizungs­gesetz bezeichnet, in Kraft. Seit die Ampel-​Koalition den Entwurf bereits 2021 auf den Weg gebracht hat, sind aus den ursprünglich 77 Seiten mitt­ler­weile mehr als 150 Seiten geworden. Zahl­reiche Ergän­zungen und Revi­sionen hinter­lassen bei vielen Immo­bi­li­en­ei­gen­tümern Frage­zeichen. Grund genug, um einmal Licht ins Dickicht des Paragraphen-​Dschungels zu bringen.

Das Heizungs­gesetz auf einen Blick

Über­ge­ord­netes Ziel des neuen Gebäu­de­en­er­gie­ge­setzes ist die Klima­neu­tra­lität bis 2045. Bis dahin gelten verschiedene Über­gangs­re­ge­lungen. Die folgende Info­grafik bietet eine Orientierung:

GEG 2024 Flowchart

Quelle: Ökoloco

Keine Austausch­pflicht für Heizungen im Bestand

Immo­bi­li­en­ei­gen­tümer dürfen Heizungen im Bestand unein­ge­schränkt weiter betreiben. Dazu zählt auch die Reparatur im Scha­densfall. Einzige Ausnahme bilden Konstant­tem­pe­ra­tur­kessel, die älter als 30 Jahre sind. Hier sind Eigen­tümer ab 2024 zum Austausch verpflichtet.

Kommunale Wärme­planung ist entscheidend

Deutlich komplexer wird es, wenn es zu einem irrepa­rablen Schaden der Heizung (Havarie) kommt. So ist im Falle eines Heizungs­wechsels die kommunale Wärme­planung maßgeblich. Grundlage bildet ein weiteres Gesetz, das eng mit dem GEG verzahnt ist: Das Wärme­pla­nungs­gesetz (WEG).

So sieht das WEG vor, dass Kommunen bis zu 100.000 Einwohnern bis zum 30. Juni 2028 eine verbind­liche Wärme­planung vorlegen. Für Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern gilt eine verkürzte Frist bis zum 30. Juni 2026.

Zudem besteht die Möglichkeit, dass die Kommune die Wärme­planung aufgrund fehlender Ressourcen ablehnt. Ist dies der Fall, greift mit einer Ankün­di­gungs­frist von einem Monat die 65-​Prozent-​EE-​Pflicht. Demnach müssen neu instal­lierte Heizungen zu 65 Prozent erneu­erbare Energien nutzen.

Legt die Kommune hingegen einen Wärmeplan vor, so bieten sich grund­sätzlich zwei Möglich­keiten. Letztere bestehen im Anschluss der Haushalte an ein Wasser­stoffnetz oder an ein Fernwärmenetz.

Für den einzelnen Haushalt besteht jedoch keine Anschluss­pflicht. Hier überwiegt die Wahl­freiheit des Einzelnen gegenüber den Vorgaben des GEG. Entscheiden sich Eigen­tümer gegen den kommu­nalen Wärmeplan oder die Kommune sieht keinen Netz­an­schluss vor, so gilt die 65-Prozent-EE-Pflicht.

Was gilt während der Übergangszeit?

Bis die Kommunen ihren Fahrplan vorlegen, werden mehrere Monate bis Jahre vergehen. So bedarf es nicht nur der Planung durch die Verant­wort­lichen, sondern ebenso der Prüfung durch die Bundes­netz­agentur. Allein diese wird voraus­sichtlich mehrere Monate beanspruchen.

Während der Über­gangszeit sind weiterhin alle Heizungen erlaubt, einschließlich mono­va­lenter Öl- und Gashei­zungen. Eine Ausnahme bilden Neubau­ge­biete. Ab 2024 gilt hier mit sofor­tiger Wirkung für jede neu instal­lierte Heizung die 65-Prozent-EE-Pflicht.

Außerhalb von Neubau­ge­bieten sieht der Gesetz­geber ab 2029 einen schritt­weise stei­genden Pflicht­anteil an erneu­er­baren Energien vor:

Gültigkeit EE-​Anteil
Ab 2029 Mindestens 15 Prozent
Ab 2035 Mindestens 30 Prozent
Ab 2040 Mindestens 60 Prozent
Ab 2045 100 Prozent

Der Pflicht­anteil an erneu­er­baren Energien gilt für alle Heizungen, die ab 2024 verbaut werden. Hat die Kommune noch keinen Wärmeplan vorgelegt und Eigen­tümer tauschen ihre Heizung, dann gilt: Ab 2029 muss diese mindestens 15 Prozent erneu­erbare Energien nutzen.

Eigen­tümer erfüllen diese Vorgaben, indem sie beispiels­weise ihre Gasheizung zum vorge­schrie­benen Anteil mit Bioerdgas betreiben oder ihre Ölheizung entspre­chend mit Bioheizöl. Wer auf eine Wärme­pumpe setzt, heizt bereits zu diesem Zeitpunkt zu 100 Prozent mit erneu­er­baren Energien und ist bis über 2045 hinaus abgesichert.

Mindestens 5 Jahre Entschei­dungs­frist bei einem Heizungs­tausch im Einfamilienhaus

Kommt es zu einem irrepa­rablen Defekt der Heizung, sieht das GEG eine Entschei­dungs­frist von 5 Jahren vor. Innerhalb dieser sind Eigen­tümer zum Einbau einer neuen, geset­zes­kon­formen Heizung nach GEG verpflichtet. Diese Frist verlängert sich um weitere 5 Jahre auf insgesamt 10 Jahre, sollte die kommunale Wärme­planung den Anschluss an ein Wärmenetz vorsehen.

Während der Über­gangs­frist sind grund­sätzlich alle Heizungen erlaubt. Die sinn­vollste Über­gangs­lösung für die meisten Eigen­tümer besteht hier wohl in einer Miet­heizung. Die dafür anfal­lenden Kosten bezu­schusst das Bundesamt für Wirt­schaft und Ausfuhr­kon­trolle (BAFA). In welchem Umfang steht derzeit noch zur Debatte.

Über­gangs­fristen im Mehrfamilienhaus

Die Vorschriften des Gebäu­de­en­er­gie­ge­setzes gelten auf Gebäu­de­ebene. Für Etagen­hei­zungen bedeutet das: Erleidet auch nur eine Etagen­heizung im Gebäude einen irrepa­rablen Defekt, beginnt die Entschei­dungs­frist für alle Heizungen des Gebäudes. Wie im Einfa­mi­li­enhaus auch hat der Eigen­tümer oder die Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft jetzt bis zu 5 Jahre Zeit, sich für eine neue Lösung zu entscheiden. Die Vorschriften des GEG gelten dann für alle Etagen­hei­zungen, nicht nur für die einzelne defekte Anlage.

Die Über­gangs­frist verlängert sich um weitere 5 Jahre, wenn sich die Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft für eine Zentra­li­sierung der Heizung entscheidet. Sollte die Kommune den Anschluss an ein Wärmenetz vorsehen, verlängert sich die Frist um weitere 3 Jahre.

Bera­tungs­ge­spräch ist Pflicht

Eine weitere Neuerung, die die Novelle des GEG mit sich bringt, ist ein verpflich­tendes Bera­tungs­ge­spräch vor dem Heizungs­tausch. Wie in der Versi­che­rungs­branche heute schon üblich, sollen Verbraucher über mögliche Risiken aufge­klärt werden. Das gilt vor allem für poten­zielle Kosten­ri­siken durch die CO2-​Bepreisung fester, gasför­miger und flüssiger Energieträger.

Die Beratung erfolgt durch einen quali­fi­zierten Ener­gie­ex­perten. Dazu zählen neben Heizungs­in­stal­la­teuren auch Schorn­stein­feger, Ofen- und Luft­hei­zungs­bauer sowie Energieberater.

Welche Heizungen sind ab 2024 möglich?

Sieht die kommunale Wärme­planung keinen Netz­an­schluss vor oder Eigen­tümer entscheiden sich aus freien Stücken dagegen, gilt die 65-​Prozent-​EE-​Pflicht. Bemes­sungs­grundlage bildet die DIN18599, deren Einhaltung durch einen Ener­gie­be­rater oder Fach­hand­werker geprüft wird.

Was Einzel­hei­zungen angeht, bieten sich hier folgende Erfüllungsoptionen:

  • Elek­trisch ange­triebene Wärmepumpen
  • Strom­di­rekt­hei­zungen, wenn sie bestimmten Anfor­de­rungen an den baulichen Wärme­schutz genügen
  • Biomas­se­hei­zungen (Bei fester Biomasse ist ein Puffer­speicher und die Kombi­nation mit Photo­voltaik oder Solar­thermie Voraussetzung)
  • Gashei­zungen auf Basis von Biomethan und grünem Wasserstoff

Neben den hier aufge­führten Einzel­hei­zungen besteht die Möglichkeit einer Hybrid-​Wärmepumpe. Dabei gilt, dass die Wärme­pumpe 30 Prozent der Heizlast tragen muss. Handelt es sich bei dem zusätz­lichen Spitz­las­ter­zeuger um eine Gas- oder Ölheizung, muss diese mit Brenn­wert­technik ausge­stattet sein.

Anpassung der Bundes­för­derung für effi­ziente Gebäude (BEG)

Mit dem neuen Gebäu­de­en­er­gie­gesetz einher geht die Anpassung der Bundes­för­derung für effi­ziente Gebäude. Diese befindet sich derzeit noch in der Abstimmung.

Die aktuelle Fassung sieht eine Grund­för­derung von 30 Prozent vor. Die Basis­för­derung gilt sowohl für Wohn- als auch Nicht­wohn­ge­bäude und steht allen Antrag­stellern offen. Hinzu kommen verschiedene Boni, die an bestimmte Voraus­set­zungen geknüpft sind:

  • 30 Prozent Einkom­mens­bonus für selbst­nut­zende Eigen­tümer mit bis zu 40.000 Euro steu­er­pflich­tigen Haus­halts­ein­kommen pro Jahr
  • 20 Prozent Geschwin­dig­keits­bonus für selbst­nut­zende Eigen­tümer beim Austausch einer fossilen Heizung vor 2029 gegen eine klima­freund­liche Heizung im Sinne des GEG
  • 5 Prozent Inno­va­ti­ons­bonus für Grundwasser‑, Abwasser- und Erdwär­me­pumpen oder die Nutzung eines natür­lichen Kältemittels

Die hier aufge­führten Förde­rungen lassen sich bis zu einem maximalen Höchstsatz von 70 Prozent aufstocken. Neben direkten Zuschüssen soll es auch ab 2024 zins­günstige Kredite für Moder­ni­sierer geben.

Frank Urbansky

Freier Jour­na­list und Fach­au­tor, unter anderem für die Fach­ma­ga­zine und Portale Brenn­stoff­spie­gel, Uniti; DW Die Woh­nungs­wirt­schaft und Immo­bi­li­en­wirt­schaft; Haufe-Lexware; Energie&Management; IVV, Huss Medien; Motor­tech­ni­sche Zeit­schrift und Sprin­ger­Pro­fes­sio­nal; Sprin­ger Fachverlag; SHK Profi und tab, Bau­ver­lag; stadt+werk, k21

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